§ 1 GVAV (weggefallen)

Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 - GVAV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung und aus dem Bereich der Bundesvollziehung zu entrichtenden Gemeindeverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.
  2. (2)Absatz 2Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Gemeindeverwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles Anwendung findet.
  3. (3)Absatz 3Werden mehrere Berechtigungen, die selbstständig ausgeübt werden können, in einem verliehen, so ist die Gemeindeverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.
§ 1 GVAV seit 30.06.2025 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 21.03.2014 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz einsFür das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung und aus dem Bereich der Bundesvollziehung zu entrichtenden Gemeindeverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.
  2. (2)Absatz 2Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Gemeindeverwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles Anwendung findet.
  3. (3)Absatz 3Werden mehrere Berechtigungen, die selbstständig ausgeübt werden können, in einem verliehen, so ist die Gemeindeverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.
§ 1 GVAV seit 30.06.2025 weggefallen.

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