§ 1 LVAV Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben

Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Für das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Landesverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.

(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Landesverwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles Anwendung findet.

(3) Werden mehrere Berechtigungen, die selbstständig ausgeübt werden können, mitin einem Bescheid verliehen, so ist die Landesverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.

(4) Wurde auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine Landesbehörde übertragen, so hat die Landesbehörde den in der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Tarif anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.2013

(1) Für das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Landesverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.

(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Landesverwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles Anwendung findet.

(3) Werden mehrere Berechtigungen, die selbstständig ausgeübt werden können, mitin einem Bescheid verliehen, so ist die Landesverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.

(4) Wurde auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine Landesbehörde übertragen, so hat die Landesbehörde den in der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Tarif anzuwenden.

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