§ 5 T-FUGG Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 oder, sofern eine Verordnung nach § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes vorher erlassen wird, mit dem In-Kraft-TretenInkrafttreten dieser Verordnung in Kraft. Im zuletzt genannten Fall hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt des In-Kraft-TretensInkrafttretens dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Mit dem In-Kraft-TretenInkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 80/1994, außer Kraft.

(3) Eine Verordnung nach § 3 Abs. 1 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-TretensInkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2018

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 oder, sofern eine Verordnung nach § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes vorher erlassen wird, mit dem In-Kraft-TretenInkrafttreten dieser Verordnung in Kraft. Im zuletzt genannten Fall hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt des In-Kraft-TretensInkrafttretens dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Mit dem In-Kraft-TretenInkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 80/1994, außer Kraft.

(3) Eine Verordnung nach § 3 Abs. 1 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-TretensInkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

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