§ 11 W-BO 1994 Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe

Besoldungsordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Für die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe ist das Besoldungsdienstalter (§ 14 DO 1994) maßgebend.

(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Beamte weitere zwei Jahre seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.

(3) Abweichend von Abs. 2 erster Satz beträgt der Zeitraum für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe in den Verwendungsgruppen LKA, R, R 1 und R 2 in den Gehaltsstufen 4, 5 und 6 drei Jahre, in den Gehaltsstufen 7, 8 und 9 vier Jahre sowie in den Gehaltsstufen 10, 11 und 12 fünf Jahre.

(4) Die Zeit der Hemmung des Laufes der Dienstzeit ist für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters nicht zu berücksichtigen.

(5) Einem Beamten können durch den Stadtsenat in Anerkennung seiner ausgezeichneten Dienstleistung außerordentliche Vorrückungen in eine höhere Gehaltsstufe oder, wenn er bereits die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse (Schema II) oder Verwendungsgruppe (Schema I, II KA, II K, II P, II R, II KAV und II L) erreicht hat, ruhegenussfähige Zulagen zuerkannt werden.

(6) Die Höhe der Zulagen gemäß Abs. 5 entspricht

1.

in der Verwendungsgruppe A dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 15 und 16,

2.

in der Verwendungsgruppe B dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 18 und 19,

3.

in den Verwendungsgruppen A 1 und A 2 dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 7 und 8,

4.

in den Verwendungsgruppen A 3 und RÄ dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 17 und 18

5.

in der Verwendungsgruppe A 5 dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 2 und 3,

6.

in den Verwendungsgruppen der Schemata II KA und II L sowie in der Verwendungsgruppe R dem in der Anlage 3 festgesetzten Betrag,

7.

in allen anderen Verwendungsgruppen sowie in den Dienstklassen IV bis IX des Schemas II dem Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages.

(7) Durch eine gemäß Abs. 5 zuerkannte außerordentliche Vorrückung erhöht sich das Besoldungsdienstalter um den sich aus Abs. 2 oder 3 ergebenden Zeitraum.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.2018

(1) Für die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe ist das Besoldungsdienstalter (§ 14 DO 1994) maßgebend.

(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Beamte weitere zwei Jahre seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.

(3) Abweichend von Abs. 2 erster Satz beträgt der Zeitraum für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe in den Verwendungsgruppen LKA, R, R 1 und R 2 in den Gehaltsstufen 4, 5 und 6 drei Jahre, in den Gehaltsstufen 7, 8 und 9 vier Jahre sowie in den Gehaltsstufen 10, 11 und 12 fünf Jahre.

(4) Die Zeit der Hemmung des Laufes der Dienstzeit ist für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters nicht zu berücksichtigen.

(5) Einem Beamten können durch den Stadtsenat in Anerkennung seiner ausgezeichneten Dienstleistung außerordentliche Vorrückungen in eine höhere Gehaltsstufe oder, wenn er bereits die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse (Schema II) oder Verwendungsgruppe (Schema I, II KA, II K, II P, II R, II KAV und II L) erreicht hat, ruhegenussfähige Zulagen zuerkannt werden.

(6) Die Höhe der Zulagen gemäß Abs. 5 entspricht

1.

in der Verwendungsgruppe A dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 15 und 16,

2.

in der Verwendungsgruppe B dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 18 und 19,

3.

in den Verwendungsgruppen A 1 und A 2 dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 7 und 8,

4.

in den Verwendungsgruppen A 3 und RÄ dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 17 und 18

5.

in der Verwendungsgruppe A 5 dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 2 und 3,

6.

in den Verwendungsgruppen der Schemata II KA und II L sowie in der Verwendungsgruppe R dem in der Anlage 3 festgesetzten Betrag,

7.

in allen anderen Verwendungsgruppen sowie in den Dienstklassen IV bis IX des Schemas II dem Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages.

(7) Durch eine gemäß Abs. 5 zuerkannte außerordentliche Vorrückung erhöht sich das Besoldungsdienstalter um den sich aus Abs. 2 oder 3 ergebenden Zeitraum.

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