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Bei einer Einreihung in eine höhere Dienstklasse umfasst das Besoldungsdienstalter abweichend von § 14 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 nur die seit der Anstellung im Dienstverhältnis verbrachte für die Vorrückung wirksame Zeit; eine Anrechnung von Zeiten gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 findet nicht statt.Bei einer Einreihung in eine höhere Dienstklasse umfasst das Besoldungsdienstalter abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 nur die seit der Anstellung im Dienstverhältnis verbrachte für die Vorrückung wirksame Zeit; eine Anrechnung von Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3 der Dienstordnung 1994 findet nicht statt.
Bei einer Einreihung in eine höhere Dienstklasse umfasst das Besoldungsdienstalter abweichend von § 14 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 nur die seit der Anstellung im Dienstverhältnis verbrachte für die Vorrückung wirksame Zeit; eine Anrechnung von Zeiten gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 findet nicht statt.Bei einer Einreihung in eine höhere Dienstklasse umfasst das Besoldungsdienstalter abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 nur die seit der Anstellung im Dienstverhältnis verbrachte für die Vorrückung wirksame Zeit; eine Anrechnung von Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3 der Dienstordnung 1994 findet nicht statt.