§ 2 T-SF Begriffsbestimmungen

Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Stiftungen sind durch privatrechtliche Erklärung eines Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträge der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

(2) Fonds sind durch privatrechtliche Erklärung eines Fondsgründers gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die nicht auf Dauer eingerichtet sind und die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

(3) Als gemeinnützig sind jene Zwecke anzusehen, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit im Sinn des § 35 Abs. 2 der FörderungBundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2017, gefördert wird.

(4) Als mildtätig (humanitär, wohltätig) sind jene Zwecke anzusehen, die im Sinn des Gemeinwohles§ 37 der Bundesabgabenordnung darauf gerichtet sind, insbesondere auf kulturellem, künstlerischem, wissenschaftlichem, sozialem, sportlichem oder ökologischem Gebiet, dienenhilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

Stand vor dem 16.02.2018

In Kraft vom 01.06.2008 bis 16.02.2018

(1) Stiftungen sind durch privatrechtliche Erklärung eines Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträge der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

(2) Fonds sind durch privatrechtliche Erklärung eines Fondsgründers gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die nicht auf Dauer eingerichtet sind und die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

(3) Als gemeinnützig sind jene Zwecke anzusehen, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit im Sinn des § 35 Abs. 2 der FörderungBundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2017, gefördert wird.

(4) Als mildtätig (humanitär, wohltätig) sind jene Zwecke anzusehen, die im Sinn des Gemeinwohles§ 37 der Bundesabgabenordnung darauf gerichtet sind, insbesondere auf kulturellem, künstlerischem, wissenschaftlichem, sozialem, sportlichem oder ökologischem Gebiet, dienenhilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

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