§ 22 T-SF Stiftungs- und Fondsregister

Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Die Landesregierung darf zum Zweck der Einrichtung und Veröffentlichung eines Stiftungs- und Fondsregisters auf der HomepageInternetseite des Landes Tirol folgende Daten der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds und ihrer Vertretungsorgane verarbeiten:

a)

Bezeichnung, Sitz und Zustelladresse der Stiftungen und Fonds,

b)

Zweck der Stiftungen und Fonds,

c)

begünstigter Personenkreis,

d)

Vor- und Familienname und Adresse der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, bei juristischen Personen deren Bezeichnung, Sitz sowie Vor- und Familienname der zu ihrer Vertretung berufenen Organe,

e)

Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstandes und seiner Mitglieder.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 17.02.2018 bis 31.12.2018

Die Landesregierung darf zum Zweck der Einrichtung und Veröffentlichung eines Stiftungs- und Fondsregisters auf der HomepageInternetseite des Landes Tirol folgende Daten der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds und ihrer Vertretungsorgane verarbeiten:

a)

Bezeichnung, Sitz und Zustelladresse der Stiftungen und Fonds,

b)

Zweck der Stiftungen und Fonds,

c)

begünstigter Personenkreis,

d)

Vor- und Familienname und Adresse der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, bei juristischen Personen deren Bezeichnung, Sitz sowie Vor- und Familienname der zu ihrer Vertretung berufenen Organe,

e)

Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstandes und seiner Mitglieder.

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