§ 24 T-SF

Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. 2015 Nr. L 141, S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/843/EU, ABl. 2018 Nr. L 156, S. 43, umgesetzt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.01.2018 bis 31.12.2019

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. 2015 Nr. L 141, S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/843/EU, ABl. 2018 Nr. L 156, S. 43, umgesetzt.

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