§ 27 W-BO 1994 Leiterinnenzulage

Besoldungsordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Leiterin einer Unterrichtsanstalt gebührt eine Leiterinnenzulage. Die Höhe der Leiterinnenzulage in den einzelnen Dienstzulagengruppen ist in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung der Leiterinnen in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang der Unterrichtsanstalt zu erfolgen.

(2) Dem Beamten, der mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt betraut ist, gebührt auf die sechs Monate übersteigende Dauer dieser Verwendung eine Leiterinnenzulage in gleicher Höhe wie dem zur Leiterin ernannten Beamten. Diese Leiterinnenzulage ist ruhegenußfähig, wenn die Verwendung als Leiterin mindestens ein Jahr und bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand gedauert hat.

(3) Die Leiterinnenzulage gemäß Abs. 1 erhöht sich nach einer Dienstzeit als Leiterin einer Unterrichtsanstalt von

1.

8 Jahren um 15 %,

2.

12 Jahren um 25 %,

3.

16 Jahren um 40 %.

Hiebei ist die Zeit, während der der Beamte mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt oder der Uhrmacherlehrwerkstätte betraut war, einer Dienstzeit als Leiterin einer Unterrichtsanstalt oder der Uhrmacherlehrwerkstätte gleichzuhalten.

(4) Der Leiterin eines KindertagesheimesKindergartens gebührt eine Leiterinnenzulage. Die Höhe der Leiterinnenzulage in den einzelnen Dienstzulagengruppen ist in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung der Leiterinnen in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang des KindertagesheimesKindergartens zu erfolgen. Abs. 2 gilt sinngemäß. ./3

(5) Würde dem Beamten, der Anspruch auf eine Leiterinnenzulage gemäß Abs. 1 oder 4 hat, auf Grund einer Versetzung oder einer organisatorischen Änderung in der Unterrichtsanstalt oder im KindertagesheimKindergarten die Leiterinnenzulage in einer niedrigeren Dienstzulagengruppe gebühren, so gebührt ihm die Leiterinnenzulage in der bisherigen Dienstzulagengruppe weiter, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z 1 oder 2 vorliegen.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 30.10.2014 bis 31.07.2015

(1) Der Leiterin einer Unterrichtsanstalt gebührt eine Leiterinnenzulage. Die Höhe der Leiterinnenzulage in den einzelnen Dienstzulagengruppen ist in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung der Leiterinnen in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang der Unterrichtsanstalt zu erfolgen.

(2) Dem Beamten, der mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt betraut ist, gebührt auf die sechs Monate übersteigende Dauer dieser Verwendung eine Leiterinnenzulage in gleicher Höhe wie dem zur Leiterin ernannten Beamten. Diese Leiterinnenzulage ist ruhegenußfähig, wenn die Verwendung als Leiterin mindestens ein Jahr und bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand gedauert hat.

(3) Die Leiterinnenzulage gemäß Abs. 1 erhöht sich nach einer Dienstzeit als Leiterin einer Unterrichtsanstalt von

1.

8 Jahren um 15 %,

2.

12 Jahren um 25 %,

3.

16 Jahren um 40 %.

Hiebei ist die Zeit, während der der Beamte mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt oder der Uhrmacherlehrwerkstätte betraut war, einer Dienstzeit als Leiterin einer Unterrichtsanstalt oder der Uhrmacherlehrwerkstätte gleichzuhalten.

(4) Der Leiterin eines KindertagesheimesKindergartens gebührt eine Leiterinnenzulage. Die Höhe der Leiterinnenzulage in den einzelnen Dienstzulagengruppen ist in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung der Leiterinnen in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang des KindertagesheimesKindergartens zu erfolgen. Abs. 2 gilt sinngemäß. ./3

(5) Würde dem Beamten, der Anspruch auf eine Leiterinnenzulage gemäß Abs. 1 oder 4 hat, auf Grund einer Versetzung oder einer organisatorischen Änderung in der Unterrichtsanstalt oder im KindertagesheimKindergarten die Leiterinnenzulage in einer niedrigeren Dienstzulagengruppe gebühren, so gebührt ihm die Leiterinnenzulage in der bisherigen Dienstzulagengruppe weiter, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z 1 oder 2 vorliegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten