§ 28 W-BO 1994 Dienstzulagen für Lehrerinnen an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Besoldungsordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Der Lehrerin, die als Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten an der Bildungsanstalt für KindergartenpädagogikElementarpädagogik verwendet wird, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie beträgt 50 % der Leiterinnenzulage gemäß § 27, die ihr zukäme, wenn sie Leiterin der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wäre. Gleiches gilt für die Lehrerin, die zur Unterstützung der Leiterin der Bildungsanstalt für KindergartenpädagogikElementarpädagogik bestellt worden ist.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

Der Lehrerin, die als Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten an der Bildungsanstalt für KindergartenpädagogikElementarpädagogik verwendet wird, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie beträgt 50 % der Leiterinnenzulage gemäß § 27, die ihr zukäme, wenn sie Leiterin der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wäre. Gleiches gilt für die Lehrerin, die zur Unterstützung der Leiterin der Bildungsanstalt für KindergartenpädagogikElementarpädagogik bestellt worden ist.

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