§ 4 TTZG 2008 (weggefallen)

Tierzuchtgesetz 2008 - TTZG 2008, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation hat zu enthalten:

1.

allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation:

a)

Name und Adresse des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Adresse des Sitzes des Rechtsträgers,

b)

Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage und Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit,

c)

Name und Adresse der zur Vertretung nach außen befugten Personen,

d)

Name und Adresse von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG,

2.

Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der Zuchtorganisation:

a)

Name, Adresse und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen sowie Angaben über die Aufteilung ihrer sachlichen oder räumlichen Zuständigkeit,

b)

Adresse, Geschäftszeiten und Ausstattung der Geschäftsstelle,

3.

die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches, für den die Anerkennung beantragt wird,

4.

Angaben über die Stellen, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach § 9 Abs. 2 durchführen, einschließlich folgender Nachweise:

a)

im Fall der Beantragung der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach § 3 Abs. 5 Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen,

b)

im Fall der Beantragung der Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, soweit auf diesen oder Teile davon § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b zutrifft, Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation oder der von dieser beauftragten Stelle zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, bei Durchführung durch eine beauftragte Stelle zusätzlich auch das Dokument über die vertragliche Vereinbarung zwischen dieser und der Zuchtorganisation,

5.

das Zuchtprogramm.

(2) Der Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden hat zusätzlich zu den Erfordernissen nach Abs§ 4 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. 1 zu enthalten:

1.

für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das Dokument nach § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a,

2.

für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation

a)

die betreffende Rasse, für die die Anerkennung beantragt wird, sowie den Namen und die Adresse der Ursprungszuchtbuch-Organisation, deren Grundsätze eingehalten werden,

b)

eine Ausfertigung der Grundsätze nach § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a und eine Stellungnahme der Ursprungszuchtbuch-Organisation, ob das Zuchtprogramm nach Abs. 1 Z 5 diesen festgelegten Grundsätzen entspricht, bei nicht deutschsprachiger Fassung auch in beglaubigter Übersetzung. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Grundsätze oder die Stellungnahme aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht vorlegen kann.

(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die den Antrag stellende Zuchtorganisation.

(4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen.

(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung

1.

von einer Anerkennung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach dem Tierzuchtrecht der Europäischen Union entgegenstehenden Umständen und

2.

allfälliger in ihrem Zuständigkeitsbereich geltender Vorschriften, die für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Bedeutung sind (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Abs. 4, § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a),

zu übermitteln. Die Behörde hat diese Tierzuchtbehörden von der Entscheidung über den Antrag zu informieren.

(6) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist entsprechend dem Antrag auszusprechen für:

1.

die jeweilige Rasse,

2.

einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich,

3.

das jeweilige Zuchtziel und die jeweilige Zuchtmethode,

4.

bestimmte Leistungsmerkmale,

5.

bestimmte Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung,

6.

die jeweilige Methode der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und die diese durchführenden Stellen (§ 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 2) sowie

7.

bei Equiden zudem den Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation und die nach § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Grundsätze oder als Filialzuchtbuch-Organisation, und zwar unter Bezugnahme auf die Ursprungszuchtbuch-Organisation und die von dieser festgelegten Grundsätze.

(7) Entscheidungen über die Anerkennung bzw. die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem Bund mitzuteilen, im Fall der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.04.2019
(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation hat zu enthalten:

1.

allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation:

a)

Name und Adresse des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Adresse des Sitzes des Rechtsträgers,

b)

Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage und Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit,

c)

Name und Adresse der zur Vertretung nach außen befugten Personen,

d)

Name und Adresse von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG,

2.

Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der Zuchtorganisation:

a)

Name, Adresse und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen sowie Angaben über die Aufteilung ihrer sachlichen oder räumlichen Zuständigkeit,

b)

Adresse, Geschäftszeiten und Ausstattung der Geschäftsstelle,

3.

die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches, für den die Anerkennung beantragt wird,

4.

Angaben über die Stellen, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach § 9 Abs. 2 durchführen, einschließlich folgender Nachweise:

a)

im Fall der Beantragung der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach § 3 Abs. 5 Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen,

b)

im Fall der Beantragung der Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, soweit auf diesen oder Teile davon § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b zutrifft, Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation oder der von dieser beauftragten Stelle zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, bei Durchführung durch eine beauftragte Stelle zusätzlich auch das Dokument über die vertragliche Vereinbarung zwischen dieser und der Zuchtorganisation,

5.

das Zuchtprogramm.

(2) Der Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden hat zusätzlich zu den Erfordernissen nach Abs§ 4 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. 1 zu enthalten:

1.

für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das Dokument nach § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a,

2.

für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation

a)

die betreffende Rasse, für die die Anerkennung beantragt wird, sowie den Namen und die Adresse der Ursprungszuchtbuch-Organisation, deren Grundsätze eingehalten werden,

b)

eine Ausfertigung der Grundsätze nach § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a und eine Stellungnahme der Ursprungszuchtbuch-Organisation, ob das Zuchtprogramm nach Abs. 1 Z 5 diesen festgelegten Grundsätzen entspricht, bei nicht deutschsprachiger Fassung auch in beglaubigter Übersetzung. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Grundsätze oder die Stellungnahme aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht vorlegen kann.

(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die den Antrag stellende Zuchtorganisation.

(4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen.

(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung

1.

von einer Anerkennung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach dem Tierzuchtrecht der Europäischen Union entgegenstehenden Umständen und

2.

allfälliger in ihrem Zuständigkeitsbereich geltender Vorschriften, die für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Bedeutung sind (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Abs. 4, § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a),

zu übermitteln. Die Behörde hat diese Tierzuchtbehörden von der Entscheidung über den Antrag zu informieren.

(6) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist entsprechend dem Antrag auszusprechen für:

1.

die jeweilige Rasse,

2.

einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich,

3.

das jeweilige Zuchtziel und die jeweilige Zuchtmethode,

4.

bestimmte Leistungsmerkmale,

5.

bestimmte Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung,

6.

die jeweilige Methode der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und die diese durchführenden Stellen (§ 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 2) sowie

7.

bei Equiden zudem den Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation und die nach § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Grundsätze oder als Filialzuchtbuch-Organisation, und zwar unter Bezugnahme auf die Ursprungszuchtbuch-Organisation und die von dieser festgelegten Grundsätze.

(7) Entscheidungen über die Anerkennung bzw. die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem Bund mitzuteilen, im Fall der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten