§ 9 TTZG 2008 (weggefallen)

Tierzuchtgesetz 2008 - TTZG 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Außer in den Fällen des Abs§ 9 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. 4 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nur dann in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

1.

von Zuchttieren stammen, die rechtmäßig in deren Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern eingetragen, vermerkt oder registriert sind,

2.

nach den nach § 3 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 6 der Anerkennung zugrunde liegenden Festlegungen der jeweiligen Zuchtorganisation und

3.

von einer Stelle im Sinn des Abs. 2 durchgeführt worden sind.

(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Abs. 1 hat zu erfolgen:

1.

in Tirol gegen ein im Hinblick auf den Aufwand angemessenes Entgelt durch die Landwirtschaftskammer oder durch eine von ihr beauftragte fachlich geeignete Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht nach § 3 Abs. 5 zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen ermächtigt ist,

2.

im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich einer Zuchtorganisation:

a)

sofern in diesem hinsichtlich der Zuständigkeit für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen eine Regelung besteht, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gilt, durch die in dieser Regelung vorgesehenen Einrichtungen,

b)

sofern in diesem keine Regelung gemäß lit. a besteht, durch die Zuchtorganisation, soweit sie dazu fachlich geeignet ist, oder durch eine von ihr beauftragte fachlich geeignete Stelle.

(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Tirol gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern von nach § 7 tätigen, in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt bzw. registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes gegen ein im Hinblick auf den Aufwand angemessenes Entgelt durch die Landwirtschaftskammer oder durch eine von ihr beauftragte fachlich geeignete Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Tirol ermächtigt wurde.

(4) Abweichend vom Abs. 1 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in der Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften bzw. bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier

1.

nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 erfüllt und

2.

entweder

a)

in das Zuchtbuch eingetragen oder im Zuchtbuch vermerkt bzw. in dem Zuchtregister registriert werden soll oder

b)

mit einem im Zuchtbuch eingetragenen oder vermerkten bzw. in dem Zuchtregister registrierten Zuchttier verwandt ist.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.04.2019
(1) Außer in den Fällen des Abs§ 9 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. 4 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nur dann in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

1.

von Zuchttieren stammen, die rechtmäßig in deren Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern eingetragen, vermerkt oder registriert sind,

2.

nach den nach § 3 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 6 der Anerkennung zugrunde liegenden Festlegungen der jeweiligen Zuchtorganisation und

3.

von einer Stelle im Sinn des Abs. 2 durchgeführt worden sind.

(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Abs. 1 hat zu erfolgen:

1.

in Tirol gegen ein im Hinblick auf den Aufwand angemessenes Entgelt durch die Landwirtschaftskammer oder durch eine von ihr beauftragte fachlich geeignete Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht nach § 3 Abs. 5 zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen ermächtigt ist,

2.

im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich einer Zuchtorganisation:

a)

sofern in diesem hinsichtlich der Zuständigkeit für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen eine Regelung besteht, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gilt, durch die in dieser Regelung vorgesehenen Einrichtungen,

b)

sofern in diesem keine Regelung gemäß lit. a besteht, durch die Zuchtorganisation, soweit sie dazu fachlich geeignet ist, oder durch eine von ihr beauftragte fachlich geeignete Stelle.

(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Tirol gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern von nach § 7 tätigen, in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt bzw. registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes gegen ein im Hinblick auf den Aufwand angemessenes Entgelt durch die Landwirtschaftskammer oder durch eine von ihr beauftragte fachlich geeignete Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Tirol ermächtigt wurde.

(4) Abweichend vom Abs. 1 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in der Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften bzw. bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier

1.

nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 erfüllt und

2.

entweder

a)

in das Zuchtbuch eingetragen oder im Zuchtbuch vermerkt bzw. in dem Zuchtregister registriert werden soll oder

b)

mit einem im Zuchtbuch eingetragenen oder vermerkten bzw. in dem Zuchtregister registrierten Zuchttier verwandt ist.

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