§ 38 W-BO 1994 Fortzahlung der Nebengebühren bei Dienstverhinderung

Besoldungsordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte, der durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält den Anspruch auf die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72 anrechenbar erklärten Nebengebühren

bei einer ununterbrochenen

bis zur Dauer

Dauer des Dienstverhältnisses von

von

weniger als zwei Jahren

sechs Wochen,

zwei Jahren

neun Wochen,

drei Jahren

zwölf Wochen,

fünf Jahren

vierzehn Wochen,

acht Jahren

sechzehn Wochen.

(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, einer Krankenfürsorgeanstalt, dem Bundesminister für soziale Verwaltung gemäß § 12 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes, einem Landesinvalidenamt oder einer Landesregierung auf Grund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet werden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (das Mitglied der Krankenfürsorgeanstalt, den Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 sind die Zeiten von Dienstverhältnissen und Lehrverhältnissen zur Stadt Wien, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Unterbrechung durch eine vom Bediensteten verschuldete Entlassung oder dadurch eingetreten ist, dass der Bedienstete das privatrechtliche Dienstverhältnis durch Kündigung oder durch Austritt ohne wichtigen Grund oder das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch Austritt aufgelöst hat oder das Lehrverhältnis durch eine vom Lehrling verschuldete vorzeitige Auflösung durch die Gemeinde Wien oder durch eine ohne wichtigen Grund durch den Lehrling erfolgte vorzeitige Auflösung geendet hat.

(4) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(5) Hat der Beamte einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit im Sinn des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, erlitten und ist er dadurch an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten Nebengebühren ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von sechsundzwanzig Wochen. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung infolge desselben Dienstunfalles oder derselben Berufskrankheit ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Die Beschränkung der Dauer der Fortzahlung entfällt bei einem Beamten der Feuerwehr, der sich zur Hintanhaltung einer größeren Allgemeingefährdung bewußtbei Bränden und anderen öffentlichen Notständen oder bei der Abwehr von Gefahren, die dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohen, bewusst einer lebens- und gesundheitsbedrohenden Gefahr ausgesetzt hat, dabei einen Dienstunfall (Dienstunfall im besonderen Einsatzdienst) erlitten hat und dadurch an der Dienstleistung verhindert ist.

(6) In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Dienstverhinderung gemäß Abs. 5 gleichzuhalten.

(7) Die Leistungen für die in Abs. 2 genannten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer der in Abs. 2 genannten Stellen erbracht, wenn hiezu von einer dieser Stellen ein Kostenzuschuß von mindestens 10,90 Euro für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird.

(8) Die nicht nach Monaten bemessenen Nebengebühren sind in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie dem Beamten für den dem Beginn der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalendermonat gebührten, es sei denn, daß in den Tätigkeiten des Beamten, die den Anspruch auf derartige Nebengebühren begründen, seither eine wesentliche Änderung eingetreten ist oder ohne Dienstverhinderung eingetreten wäre. In letzterem Fall gebühren dem Beamten jene gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten Nebengebühren, auf die er Anspruch hätte, wenn die Dienstverhinderung nicht eingetreten wäre.

(9) Der Beamte behält den Anspruch auf die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten Nebengebühren bis zur Dauer einer Woche, wenn er nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Abs. 4 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(10) Dem Beamten, dem Erleichterungen bei der Dienstverrichtung im Sinn des § 26 Abs. 8 DO 1994 gewährt werden, die mit dem Verlust oder der Verringerung des Anspruchs auf im Abs. 1 genannte Nebengebühren verbunden sind, sind diese Nebengebühren in der Dauer und in dem Ausmaß fortzuzahlen, in der bzw. in dem sie ihm bei Weiterbestehen der Dienstverhinderung gebührt hätten.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

(1) Der Beamte, der durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält den Anspruch auf die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72 anrechenbar erklärten Nebengebühren

bei einer ununterbrochenen

bis zur Dauer

Dauer des Dienstverhältnisses von

von

weniger als zwei Jahren

sechs Wochen,

zwei Jahren

neun Wochen,

drei Jahren

zwölf Wochen,

fünf Jahren

vierzehn Wochen,

acht Jahren

sechzehn Wochen.

(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, einer Krankenfürsorgeanstalt, dem Bundesminister für soziale Verwaltung gemäß § 12 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes, einem Landesinvalidenamt oder einer Landesregierung auf Grund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet werden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (das Mitglied der Krankenfürsorgeanstalt, den Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 sind die Zeiten von Dienstverhältnissen und Lehrverhältnissen zur Stadt Wien, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Unterbrechung durch eine vom Bediensteten verschuldete Entlassung oder dadurch eingetreten ist, dass der Bedienstete das privatrechtliche Dienstverhältnis durch Kündigung oder durch Austritt ohne wichtigen Grund oder das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch Austritt aufgelöst hat oder das Lehrverhältnis durch eine vom Lehrling verschuldete vorzeitige Auflösung durch die Gemeinde Wien oder durch eine ohne wichtigen Grund durch den Lehrling erfolgte vorzeitige Auflösung geendet hat.

(4) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(5) Hat der Beamte einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit im Sinn des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, erlitten und ist er dadurch an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten Nebengebühren ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von sechsundzwanzig Wochen. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung infolge desselben Dienstunfalles oder derselben Berufskrankheit ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Die Beschränkung der Dauer der Fortzahlung entfällt bei einem Beamten der Feuerwehr, der sich zur Hintanhaltung einer größeren Allgemeingefährdung bewußtbei Bränden und anderen öffentlichen Notständen oder bei der Abwehr von Gefahren, die dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohen, bewusst einer lebens- und gesundheitsbedrohenden Gefahr ausgesetzt hat, dabei einen Dienstunfall (Dienstunfall im besonderen Einsatzdienst) erlitten hat und dadurch an der Dienstleistung verhindert ist.

(6) In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Dienstverhinderung gemäß Abs. 5 gleichzuhalten.

(7) Die Leistungen für die in Abs. 2 genannten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer der in Abs. 2 genannten Stellen erbracht, wenn hiezu von einer dieser Stellen ein Kostenzuschuß von mindestens 10,90 Euro für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird.

(8) Die nicht nach Monaten bemessenen Nebengebühren sind in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie dem Beamten für den dem Beginn der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalendermonat gebührten, es sei denn, daß in den Tätigkeiten des Beamten, die den Anspruch auf derartige Nebengebühren begründen, seither eine wesentliche Änderung eingetreten ist oder ohne Dienstverhinderung eingetreten wäre. In letzterem Fall gebühren dem Beamten jene gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten Nebengebühren, auf die er Anspruch hätte, wenn die Dienstverhinderung nicht eingetreten wäre.

(9) Der Beamte behält den Anspruch auf die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten Nebengebühren bis zur Dauer einer Woche, wenn er nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Abs. 4 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(10) Dem Beamten, dem Erleichterungen bei der Dienstverrichtung im Sinn des § 26 Abs. 8 DO 1994 gewährt werden, die mit dem Verlust oder der Verringerung des Anspruchs auf im Abs. 1 genannte Nebengebühren verbunden sind, sind diese Nebengebühren in der Dauer und in dem Ausmaß fortzuzahlen, in der bzw. in dem sie ihm bei Weiterbestehen der Dienstverhinderung gebührt hätten.

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