§ 16 TTZG 2008 (weggefallen)

Tierzuchtgesetz 2008 - TTZG 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen in Tirol nur abgegeben werden:

1.

von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,

2.

wenn sie von Zuchttieren stammen,

3.

wenn sie so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können,

4.

wenn sie von einer Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigung für Eizellen bzw. Embryonen oder deren Abschrift begleitet sind, die für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder in der Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 4 bzw. in der Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt.

(2) Embryo-Entnahmeeinheiten nach Abs§ 16 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. 1 Z 1 mit Standort in Tirol sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.04.2019
(1) Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen in Tirol nur abgegeben werden:

1.

von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,

2.

wenn sie von Zuchttieren stammen,

3.

wenn sie so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können,

4.

wenn sie von einer Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigung für Eizellen bzw. Embryonen oder deren Abschrift begleitet sind, die für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder in der Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 4 bzw. in der Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt.

(2) Embryo-Entnahmeeinheiten nach Abs§ 16 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. 1 Z 1 mit Standort in Tirol sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.

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