§ 20 TTZG 2008 (weggefallen)

Tierzuchtgesetz 2008 - TTZG 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Antragstellers oder Dienstleisters zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist§ 20 TTZG 2008 seit 31.12.2015 weggefallen. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(2) Die Landesregierung kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen anfordern

a)

über die Verlässlichkeit, insbesondere das Vorliegen berufsspezifischer disziplinarrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen gegen den Antragsteller oder Dienstleister,

b)

über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung eines Dienstleisters,

c)

über die Echtheit der vom Antragsteller oder Dienstleister vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen,

d)

über Ausbildungsnachweise des Antragstellers oder Dienstleisters, die ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausstellenden Herkunftsmitgliedstaat absolviert wurden, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen,

e)

über Umstände, deren Kenntnis zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise mit den inländischen Befähigungsnachweisen erforderlich ist.

(3) Die Landesregierung hat der zuständigen Behörde und den Kontaktstellen eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder eines Zielstaates einer Niederlassung die im Abs. 2 genannten Informationen über einen im Inland niedergelassenen Dienstleister oder einen Antragsteller, der seine Berufsqualifikation im Inland erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.

(4) Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder eines Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen

a)

über Fragen nach Abs. 2 lit. a oder schwer wiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in den §§ 18 und 19 geregelten Tätigkeiten auswirken können,

b)

über Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung der in den §§ 18 und 19 geregelten Tätigkeiten. Den Behörden des Bundeslandes, des Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates und gegebenenfalls dem Dienstleistungsempfänger sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2015
(1) Die Landesregierung hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Antragstellers oder Dienstleisters zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist§ 20 TTZG 2008 seit 31.12.2015 weggefallen. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(2) Die Landesregierung kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen anfordern

a)

über die Verlässlichkeit, insbesondere das Vorliegen berufsspezifischer disziplinarrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen gegen den Antragsteller oder Dienstleister,

b)

über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung eines Dienstleisters,

c)

über die Echtheit der vom Antragsteller oder Dienstleister vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen,

d)

über Ausbildungsnachweise des Antragstellers oder Dienstleisters, die ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausstellenden Herkunftsmitgliedstaat absolviert wurden, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen,

e)

über Umstände, deren Kenntnis zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise mit den inländischen Befähigungsnachweisen erforderlich ist.

(3) Die Landesregierung hat der zuständigen Behörde und den Kontaktstellen eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder eines Zielstaates einer Niederlassung die im Abs. 2 genannten Informationen über einen im Inland niedergelassenen Dienstleister oder einen Antragsteller, der seine Berufsqualifikation im Inland erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.

(4) Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder eines Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen

a)

über Fragen nach Abs. 2 lit. a oder schwer wiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in den §§ 18 und 19 geregelten Tätigkeiten auswirken können,

b)

über Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung der in den §§ 18 und 19 geregelten Tätigkeiten. Den Behörden des Bundeslandes, des Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates und gegebenenfalls dem Dienstleistungsempfänger sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

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