§ 41a W-BO 1994

Besoldungsordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

(2) Der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er den Verbrauch durch

1.

ein Verhalten, welches eine Kündigung gemäß § 72 der Dienstordnung 1994, an der ihn ein Verschulden trifft, zur Folge hatte,

2.

ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 33 Abs. 1 oder § 74 der Dienstordnung 1994 zur Folge hatte, oder

3.

Versetzung in den Ruhestand über Antrag gemäß § 68b Abs. 1 Z 1, 3 oder 4, § 68c Abs. 1 oder § 115i der Dienstordnung 1994

unmöglich gemacht hat. Der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs auch dann zu vertreten, wenn er den Erholungsurlaub trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken durch seinen Vorgesetzten gemäß § 34 Abs. 1a DO 1994 nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist vom Beamten jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der wöchentlichen Arbeitszeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.

(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung besteht aus

1.

dem Monatsbezug (§ 3 Abs. 2),

2.

den gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten pauschalierten Nebengebühren (§ 33), einschließlich des auf diese Nebengebühren entfallenden Teils des Lohnausgleichs gemäß § 29a Abs. 6 DO 1994, und

3.

einer anteiligen Sonderzahlung (§ 3 Abs. 3) im Ausmaß eines Sechstels des Betrags nach Z 1,

welche dem Beamten während des Erholungsurlaubs gebührt hätten. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von der besoldungsrechtlichen Stellung, welche der Beamte am letzten Tag des Dienstverhältnisses erreicht hat, auszugehen.

(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 26 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.

(7) Die Abs. 3 bis 6 gelten für die in § 51 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 genannten Beamten mit folgenden Maßgaben:

1.

An die Stelle des Kalenderjahres tritt das Schuljahr.

2.

Bei der Berechnung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes tritt das durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr an die Stelle des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes in einem Kalenderjahr. Die volle Lehrverpflichtung entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, die herabgesetzte dem entsprechenden Teil davon.

3.

Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind die Wochentage der Schulferien und die schulfreien Tage abzuziehen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn

a)

an ihnen Dienst an der Schule oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder

b)

der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert war.

Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen der Beamte überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.

(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung der 44. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 10 einzurechnen.

(9) Eine vor der Kundmachung der 53. Novelle zu diesem Gesetz bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 5 Z 2 und 3 sowie die Kinderzulage nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

(10) Auf Antrag eines Beamten ist seine Urlaubsersatzleistung neuerlich zu bemessen, wenn

1.

über die Urlaubsersatzleistung vor 1. Jänner 2018 rechtskräftig entschieden wurde,

2.

aus einem der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Gründe keine Urlaubsersatzleistung zuerkannt wurde, und

3.

der Beamte in den zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zur Gänze oder teilweise durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung des Dienstes verhindert war.

(11) Dem Beamten, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf Ruhebezüge nach der Pensionsordnung 1995 hat, gebührt, sofern das für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung gemäß Abs. 4 relevante Urlaubsausmaß insgesamt 173 Urlaubsstunden übersteigt, für jeden dem Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monat höchstens der Teil der Urlaubsersatzleistung, der 173 Urlaubsstunden entspricht. Die Urlaubsersatzleistung gebührt so lange, bis sämtliche für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung relevanten Urlaubsstunden abgegolten wurden. Im letzten Monat gebührt der Teil der Urlaubsersatzleistung, der dem um die für den Vormonat bzw. die Vormonate gebührenden Teile der Urlaubsersatzleistung verminderten Gesamtbetrag der Urlaubsersatzleistung entspricht.

Stand vor dem 13.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 13.12.2022
(1) Dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

(2) Der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er den Verbrauch durch

1.

ein Verhalten, welches eine Kündigung gemäß § 72 der Dienstordnung 1994, an der ihn ein Verschulden trifft, zur Folge hatte,

2.

ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 33 Abs. 1 oder § 74 der Dienstordnung 1994 zur Folge hatte, oder

3.

Versetzung in den Ruhestand über Antrag gemäß § 68b Abs. 1 Z 1, 3 oder 4, § 68c Abs. 1 oder § 115i der Dienstordnung 1994

unmöglich gemacht hat. Der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs auch dann zu vertreten, wenn er den Erholungsurlaub trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken durch seinen Vorgesetzten gemäß § 34 Abs. 1a DO 1994 nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist vom Beamten jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der wöchentlichen Arbeitszeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.

(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung besteht aus

1.

dem Monatsbezug (§ 3 Abs. 2),

2.

den gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten pauschalierten Nebengebühren (§ 33), einschließlich des auf diese Nebengebühren entfallenden Teils des Lohnausgleichs gemäß § 29a Abs. 6 DO 1994, und

3.

einer anteiligen Sonderzahlung (§ 3 Abs. 3) im Ausmaß eines Sechstels des Betrags nach Z 1,

welche dem Beamten während des Erholungsurlaubs gebührt hätten. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von der besoldungsrechtlichen Stellung, welche der Beamte am letzten Tag des Dienstverhältnisses erreicht hat, auszugehen.

(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 26 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.

(7) Die Abs. 3 bis 6 gelten für die in § 51 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 genannten Beamten mit folgenden Maßgaben:

1.

An die Stelle des Kalenderjahres tritt das Schuljahr.

2.

Bei der Berechnung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes tritt das durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr an die Stelle des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes in einem Kalenderjahr. Die volle Lehrverpflichtung entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, die herabgesetzte dem entsprechenden Teil davon.

3.

Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind die Wochentage der Schulferien und die schulfreien Tage abzuziehen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn

a)

an ihnen Dienst an der Schule oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder

b)

der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert war.

Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen der Beamte überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.

(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung der 44. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 10 einzurechnen.

(9) Eine vor der Kundmachung der 53. Novelle zu diesem Gesetz bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 5 Z 2 und 3 sowie die Kinderzulage nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

(10) Auf Antrag eines Beamten ist seine Urlaubsersatzleistung neuerlich zu bemessen, wenn

1.

über die Urlaubsersatzleistung vor 1. Jänner 2018 rechtskräftig entschieden wurde,

2.

aus einem der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Gründe keine Urlaubsersatzleistung zuerkannt wurde, und

3.

der Beamte in den zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zur Gänze oder teilweise durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung des Dienstes verhindert war.

(11) Dem Beamten, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf Ruhebezüge nach der Pensionsordnung 1995 hat, gebührt, sofern das für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung gemäß Abs. 4 relevante Urlaubsausmaß insgesamt 173 Urlaubsstunden übersteigt, für jeden dem Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monat höchstens der Teil der Urlaubsersatzleistung, der 173 Urlaubsstunden entspricht. Die Urlaubsersatzleistung gebührt so lange, bis sämtliche für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung relevanten Urlaubsstunden abgegolten wurden. Im letzten Monat gebührt der Teil der Urlaubsersatzleistung, der dem um die für den Vormonat bzw. die Vormonate gebührenden Teile der Urlaubsersatzleistung verminderten Gesamtbetrag der Urlaubsersatzleistung entspricht.

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