§ 75 GemWO 1992 Verlautbarung des Wahlergebnisses

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2005 bis 31.12.9999

Die Gemeindewahlbehörde hat die Feststellungen gemäß § 74 Abs. 3 und 4 unverzüglich an der Amtstafel anzuschlagen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig und zweckmäßig ist. Die Kundmachung hat die Bestimmung des § 76 als Belehrung und den Zeitpunkt zu enthalten, wann der Anschlag an der Amtstafel erfolgte.

Stand vor dem 26.09.2005

In Kraft vom 01.07.1992 bis 26.09.2005

Die Gemeindewahlbehörde hat die Feststellungen gemäß § 74 Abs. 3 und 4 unverzüglich an der Amtstafel anzuschlagen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig und zweckmäßig ist. Die Kundmachung hat die Bestimmung des § 76 als Belehrung und den Zeitpunkt zu enthalten, wann der Anschlag an der Amtstafel erfolgte.

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