§ 1 T-AWG Geltungsbereich

Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.2011 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Abfälle mit Ausnahme der gefährlichen Abfälle sowie der im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 43/2007, genannten Abfälle.

(2) Durch dieses Gesetz werden andere landesrechtliche Vorschriften über Abfälle nicht berührt.

Stand vor dem 12.04.2011

In Kraft vom 01.01.2009 bis 12.04.2011

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Abfälle mit Ausnahme der gefährlichen Abfälle sowie der im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 43/2007, genannten Abfälle.

(2) Durch dieses Gesetz werden andere landesrechtliche Vorschriften über Abfälle nicht berührt.

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