§ 3 T-AWG

Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Bei Streitigkeiten darüber, welcher der im § 2 Abs. 1, bis 5 genannten Abfallarten ein Abfall zuzuordnen ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies auf Antrag des Abfallbesitzers oder der Gemeinde oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid festzustellen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat weiters auf Antrag einer Gemeinde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass für Siedlungsabfälle oder bestimmte Arten von Siedlungsabfällen eines Abfallerzeugers die Verpflichtungen der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 nicht bestehen, wenn aufgrund der Anfallsmenge oder der Abfuhrzeiten die Abfuhr durch die öffentliche Müllabfuhr nicht zweckmäßig ist und die Prinzipien der Autarkie und der Nähe bei der Abfuhr des Restmülls und des Sperrmülls dabei nicht verletzt werden.

(3) Die Behörde hat den Bescheid nach Abs. 2 samt einer Kopie des Aktes unverzüglich an die Landesregierung zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 kann ein Feststellungsbescheid von der Landesregierung innerhalb von acht Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

a)

der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

b)

der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.

Stand vor dem 21.04.2023

In Kraft vom 13.04.2011 bis 21.04.2023
(1) Bei Streitigkeiten darüber, welcher der im § 2 Abs. 1, bis 5 genannten Abfallarten ein Abfall zuzuordnen ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies auf Antrag des Abfallbesitzers oder der Gemeinde oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid festzustellen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat weiters auf Antrag einer Gemeinde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass für Siedlungsabfälle oder bestimmte Arten von Siedlungsabfällen eines Abfallerzeugers die Verpflichtungen der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 nicht bestehen, wenn aufgrund der Anfallsmenge oder der Abfuhrzeiten die Abfuhr durch die öffentliche Müllabfuhr nicht zweckmäßig ist und die Prinzipien der Autarkie und der Nähe bei der Abfuhr des Restmülls und des Sperrmülls dabei nicht verletzt werden.

(3) Die Behörde hat den Bescheid nach Abs. 2 samt einer Kopie des Aktes unverzüglich an die Landesregierung zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 kann ein Feststellungsbescheid von der Landesregierung innerhalb von acht Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

a)

der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

b)

der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.

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