§ 48d W-BO 1994 (weggefallen)

Besoldungsordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Bei allen in Durchführung landesgesetzlicher Vorschriften erlassenen besoldungsrechtlichen Normen, die am 1§ 48d W-BO 1994 seit 31.12.2018 weggefallen. Jänner 2001 ausschließlich Währungsangaben in Schilling enthalten, tritt an die Stelle des jeweiligen Schillingbetrages der auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundete Eurobetrag, der sich nach dem Umrechnungskurs: 1 Euro = 13,7603 S ergibt.

(2) Besteht nach dem 31. Dezember 2001 Anspruch auf Auszahlung von Monatsbezügen und/oder Nebengebühren oder von Teilen derselben, die in Schillingbeträgen ausgedrückt sind, hat eine Umrechnung im Sinn des Abs. 1 zu erfolgen.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 finden in den in Abs. 1 genannten besoldungsrechtlichen Normen enthaltene Rundungsbestimmungen, welche auf Schilling oder Groschen lauten, keine Anwendung mehr.

(4) Soweit ein Gehalt in einem Vielfachen eines Gehaltsansatzes ausgedrückt wird, ist dieses Gehalt um jenen Betrag zu kürzen, der sich aus dem Produkt der Summe der Fixbeträge, um welche ab 1. Jänner 2001 der berechnungsrelevante Gehaltsansatz erhöht wird, und dem um 1 verminderten Vervielfachungsfaktor ergibt. Der Fixbetrag es Jahres 2001 von 500 S ist ab 1. Jänner 2002 mit 36,34 Euro zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
(1) Bei allen in Durchführung landesgesetzlicher Vorschriften erlassenen besoldungsrechtlichen Normen, die am 1§ 48d W-BO 1994 seit 31.12.2018 weggefallen. Jänner 2001 ausschließlich Währungsangaben in Schilling enthalten, tritt an die Stelle des jeweiligen Schillingbetrages der auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundete Eurobetrag, der sich nach dem Umrechnungskurs: 1 Euro = 13,7603 S ergibt.

(2) Besteht nach dem 31. Dezember 2001 Anspruch auf Auszahlung von Monatsbezügen und/oder Nebengebühren oder von Teilen derselben, die in Schillingbeträgen ausgedrückt sind, hat eine Umrechnung im Sinn des Abs. 1 zu erfolgen.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 finden in den in Abs. 1 genannten besoldungsrechtlichen Normen enthaltene Rundungsbestimmungen, welche auf Schilling oder Groschen lauten, keine Anwendung mehr.

(4) Soweit ein Gehalt in einem Vielfachen eines Gehaltsansatzes ausgedrückt wird, ist dieses Gehalt um jenen Betrag zu kürzen, der sich aus dem Produkt der Summe der Fixbeträge, um welche ab 1. Jänner 2001 der berechnungsrelevante Gehaltsansatz erhöht wird, und dem um 1 verminderten Vervielfachungsfaktor ergibt. Der Fixbetrag es Jahres 2001 von 500 S ist ab 1. Jänner 2002 mit 36,34 Euro zu berücksichtigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten