§ 4 T-AWG

Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Diesem Gesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde:

a)

Abfallvermeidung,

b)

Vorbereitung zur Wiederverwendung,

c)

Recycling,

d)

sonstige Verwertung, beispielsweise energetische Verwertung,

e)

Beseitigung.

(2) Bei Anwendung der Hierarchie nach Abs. 1 sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.

(3) Eine Abweichung von der Hierarchie nach Abs. 1 ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Abs. 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.

(4) Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.

(5) Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.

(6) Die Abfallbewirtschaftung hat zu erfolgen:

a)

ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit,

b)

ohne Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen,

c)

ohne Schädigung der Umwelt,

d)

ohne Verursachung von unzumutbaren Geräusch-, Lärm- oder Geruchsbelästigungen,

e)

ohne Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes einschließlich Kulturgüter über das unvermeidliche Ausmaß hinaus und

f)

ohne Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

(7) Für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, sind die Entsorgungsautarkie und die Beseitigung in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen anzustreben. Dies gilt auch für Behandlungsanlagen zur Verwertung von Rest- und Sperrmüll, der von privaten Haushalten gesammelt worden ist, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden.

Stand vor dem 21.04.2023

In Kraft vom 13.04.2011 bis 21.04.2023
(1) Diesem Gesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde:

a)

Abfallvermeidung,

b)

Vorbereitung zur Wiederverwendung,

c)

Recycling,

d)

sonstige Verwertung, beispielsweise energetische Verwertung,

e)

Beseitigung.

(2) Bei Anwendung der Hierarchie nach Abs. 1 sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.

(3) Eine Abweichung von der Hierarchie nach Abs. 1 ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Abs. 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.

(4) Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.

(5) Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.

(6) Die Abfallbewirtschaftung hat zu erfolgen:

a)

ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit,

b)

ohne Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen,

c)

ohne Schädigung der Umwelt,

d)

ohne Verursachung von unzumutbaren Geräusch-, Lärm- oder Geruchsbelästigungen,

e)

ohne Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes einschließlich Kulturgüter über das unvermeidliche Ausmaß hinaus und

f)

ohne Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

(7) Für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, sind die Entsorgungsautarkie und die Beseitigung in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen anzustreben. Dies gilt auch für Behandlungsanlagen zur Verwertung von Rest- und Sperrmüll, der von privaten Haushalten gesammelt worden ist, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden.

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