§ 8 T-AWG Förderungsmaßnahmen

Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.2011 bis 31.12.9999

Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der finanziellen Beteiligung der Europäischen Union sowie der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel die Verwirklichung der Ziele nach § 4 Abs. 1 durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Aufklärung der Bevölkerung und durch die vorbildliche Besorgung von Aufgaben der Landesverwaltung, zu fördern:.

a)

die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch Aufklärung der Bevölkerung und durch vorbildliche Besorgung von Aufgaben der Landesverwaltung,

b)

die Anstellung und die Ausbildung von Abfallberatern.

Stand vor dem 12.04.2011

In Kraft vom 01.01.2009 bis 12.04.2011

Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der finanziellen Beteiligung der Europäischen Union sowie der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel die Verwirklichung der Ziele nach § 4 Abs. 1 durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Aufklärung der Bevölkerung und durch die vorbildliche Besorgung von Aufgaben der Landesverwaltung, zu fördern:.

a)

die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch Aufklärung der Bevölkerung und durch vorbildliche Besorgung von Aufgaben der Landesverwaltung,

b)

die Anstellung und die Ausbildung von Abfallberatern.

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