§ 94 GemWO 1992

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Stimmberechtigt sind alle Frauen und MännerPersonen, die am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Für die Angehörigen eines anderen MitgliedsstaatesMitgliedstaates der Europäischen Union gilt die Stimmberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in der Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.

(2) Ob die Voraussetzungen der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Eintragung von Angehörigen eines anderen MitgliedsstaatesMitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, des Nichtausschlusses vom Wahlrecht und des Wohnsitzes vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 93 Abs. 2 Z 2) zu beurteilen. Für die Eintragung von Angehörigen eines anderen MitgliedsstaatesMitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz ist die im vorangegangenen Satz genannte Voraussetzung für den Stichtag dann erfüllt, wenn sie spätestens am Stichtag einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes eingebracht haben.

(3) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 27.09.2005 bis 23.12.2021

(1) Stimmberechtigt sind alle Frauen und MännerPersonen, die am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Für die Angehörigen eines anderen MitgliedsstaatesMitgliedstaates der Europäischen Union gilt die Stimmberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in der Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.

(2) Ob die Voraussetzungen der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Eintragung von Angehörigen eines anderen MitgliedsstaatesMitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, des Nichtausschlusses vom Wahlrecht und des Wohnsitzes vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 93 Abs. 2 Z 2) zu beurteilen. Für die Eintragung von Angehörigen eines anderen MitgliedsstaatesMitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz ist die im vorangegangenen Satz genannte Voraussetzung für den Stichtag dann erfüllt, wenn sie spätestens am Stichtag einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes eingebracht haben.

(3) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.

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