§ 49f W-BO 1994

Besoldungsordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Beamte der Beamtengruppen Hortpädagogen/Hortpädagoginnen, Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen, Leiter/Leiterinnen eines Kindertagesheimes, Sonderhortpädagogen/Sonderhortpädagoginnen oder Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen, die am 31. Dezember 2009 und am 1. Jänner 2010 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2010 unter Beibehaltung ihrer Gruppenzugehörigkeit und der an diesem Tag für sie maßgebenden Gehaltsstufe zu Beamten der Verwendungsgruppe LKP.entfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015

(2) Beamte, die im Zeitraum 1. Jänner 2010 bis zum Tag der Kundmachung der 36. Novelle zu diesem Gesetz in eine der in Abs. 1 genannten Beamtengruppen eingereiht worden sind, werden mit dem Tag ihrer Einreihung in eine dieser Beamtengruppen unter Beibehaltung der an diesem Tag für sie maßgebenden Gehaltsstufe zu Beamten der Verwendungsgruppe LKP.

(3) Hat ein bisher in die Verwendungsgruppe LK eingereihter Beamter, auf den Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, zwischen dem 1. Jänner 2010 und dem der Kundmachung der 36. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag eine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung erfahren, ist diese Änderung auch in der Verwendungsgruppe LKP zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2015

(1) Beamte der Beamtengruppen Hortpädagogen/Hortpädagoginnen, Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen, Leiter/Leiterinnen eines Kindertagesheimes, Sonderhortpädagogen/Sonderhortpädagoginnen oder Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen, die am 31. Dezember 2009 und am 1. Jänner 2010 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2010 unter Beibehaltung ihrer Gruppenzugehörigkeit und der an diesem Tag für sie maßgebenden Gehaltsstufe zu Beamten der Verwendungsgruppe LKP.entfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015

(2) Beamte, die im Zeitraum 1. Jänner 2010 bis zum Tag der Kundmachung der 36. Novelle zu diesem Gesetz in eine der in Abs. 1 genannten Beamtengruppen eingereiht worden sind, werden mit dem Tag ihrer Einreihung in eine dieser Beamtengruppen unter Beibehaltung der an diesem Tag für sie maßgebenden Gehaltsstufe zu Beamten der Verwendungsgruppe LKP.

(3) Hat ein bisher in die Verwendungsgruppe LK eingereihter Beamter, auf den Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, zwischen dem 1. Jänner 2010 und dem der Kundmachung der 36. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag eine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung erfahren, ist diese Änderung auch in der Verwendungsgruppe LKP zu berücksichtigen.

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