§ 11 T-AWG

Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass

a)

zur Sammlung des auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfalls die nach der Müllabfuhrordnung vorgeschriebenen Müllbehälter aufgestellt werden und

b)

die Müllbehälter zu den in der Müllabfuhrordnung festgelegten Zeitpunkten am vorgeschriebenen Aufstellungsort zur Entleerung bereitgehalten werden.

(2) Die Abfallbesitzer haben dafür zu sorgen, dass

a)

der Restmüll ausschließlich in die Restmüllbehälter eingebracht wird,

b)

die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle in die hierzu bestimmten Behältnisse eingebracht werden,

c)

die biologisch verwertbaren Abfälle in die hierzu bestimmten Biomüllbehälter eingebracht werden, soweit sie nicht auf dem Grundstück des Erzeugers fachgerecht kompostiert oder, soweit dies nach anderen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, an Tiere verfüttert werden, und

d)

der Sperrmüll nach der Müllabfuhrordnung bereitgestellt wird.

(3) Sind Grundstücke nach § 14 Abs. 3 von der Abholpflicht ausgenommen, so haben die Abfallbesitzer selbst dafür zu sorgen, dass der auf diesen Grundstücken anfallende Restmüll, getrennt zu sammelnde Siedlungsabfall, biologisch verwertbare Abfall und Sperrmüll zu einer Sammelstelle nach § 15 Abs. 2 lit. b gebracht wird.

(4) Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten ihrer Grundstücke durch die Bediensteten der öffentlichen Müllabfuhr zum Zweck der Entleerung der Müllbehälter zu dulden.

(5) Sind Gemeinden oder Teile von Gemeinden aufgrund einer Verordnung nach § 14 Abs. 4 von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Abfälle ausgenommen, so haben die Abfallbesitzer selbst dafür zu sorgen, dass der anfallende biologisch verwertbare Abfall zu einer Sammelstelle nach § 15 Abs. 2 lit. b gebracht wird.

Stand vor dem 21.04.2023

In Kraft vom 13.04.2011 bis 21.04.2023
(1) Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass

a)

zur Sammlung des auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfalls die nach der Müllabfuhrordnung vorgeschriebenen Müllbehälter aufgestellt werden und

b)

die Müllbehälter zu den in der Müllabfuhrordnung festgelegten Zeitpunkten am vorgeschriebenen Aufstellungsort zur Entleerung bereitgehalten werden.

(2) Die Abfallbesitzer haben dafür zu sorgen, dass

a)

der Restmüll ausschließlich in die Restmüllbehälter eingebracht wird,

b)

die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle in die hierzu bestimmten Behältnisse eingebracht werden,

c)

die biologisch verwertbaren Abfälle in die hierzu bestimmten Biomüllbehälter eingebracht werden, soweit sie nicht auf dem Grundstück des Erzeugers fachgerecht kompostiert oder, soweit dies nach anderen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, an Tiere verfüttert werden, und

d)

der Sperrmüll nach der Müllabfuhrordnung bereitgestellt wird.

(3) Sind Grundstücke nach § 14 Abs. 3 von der Abholpflicht ausgenommen, so haben die Abfallbesitzer selbst dafür zu sorgen, dass der auf diesen Grundstücken anfallende Restmüll, getrennt zu sammelnde Siedlungsabfall, biologisch verwertbare Abfall und Sperrmüll zu einer Sammelstelle nach § 15 Abs. 2 lit. b gebracht wird.

(4) Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten ihrer Grundstücke durch die Bediensteten der öffentlichen Müllabfuhr zum Zweck der Entleerung der Müllbehälter zu dulden.

(5) Sind Gemeinden oder Teile von Gemeinden aufgrund einer Verordnung nach § 14 Abs. 4 von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Abfälle ausgenommen, so haben die Abfallbesitzer selbst dafür zu sorgen, dass der anfallende biologisch verwertbare Abfall zu einer Sammelstelle nach § 15 Abs. 2 lit. b gebracht wird.

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