§ 104 GemWO 1992

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Alle Änderungen in der Zusammensetzung der Gemeinderäte und Gemeindevorstände (Stadtsenate) sind jeweils unverzüglich der Landesregierung im Wege der Bezirkshauptmannschaften, bei den Freistädten Eisenstadt und Rust unmittelbar, zu berichten.

(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten der Gemeinderatsdatenbank und der notwendigen Qualitätssicherung mit Verordnung festzusetzen, in welchem Umfang die Erfassung der Daten zur Abwicklung der Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen, die Erfassung der von der Gemeindewahlbehörde abgeschlossenen Wahlvorschläge, die Erfassung der von der Gemeindewahlbehörde festgestellten Wahlergebnisse und die Evidenzhaltung der Gemeindedaten sowie der Zusammensetzung der Gemeinderäte und Gemeindevorstände erfolgt. In dieser Verordnung ist überdies festzusetzen, in welcher Art diese Daten der Landeswahlbehörde oder der Landesregierung zu übermitteln sind.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 01.07.1992 bis 23.12.2021

(1) Alle Änderungen in der Zusammensetzung der Gemeinderäte und Gemeindevorstände (Stadtsenate) sind jeweils unverzüglich der Landesregierung im Wege der Bezirkshauptmannschaften, bei den Freistädten Eisenstadt und Rust unmittelbar, zu berichten.

(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten der Gemeinderatsdatenbank und der notwendigen Qualitätssicherung mit Verordnung festzusetzen, in welchem Umfang die Erfassung der Daten zur Abwicklung der Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen, die Erfassung der von der Gemeindewahlbehörde abgeschlossenen Wahlvorschläge, die Erfassung der von der Gemeindewahlbehörde festgestellten Wahlergebnisse und die Evidenzhaltung der Gemeindedaten sowie der Zusammensetzung der Gemeinderäte und Gemeindevorstände erfolgt. In dieser Verordnung ist überdies festzusetzen, in welcher Art diese Daten der Landeswahlbehörde oder der Landesregierung zu übermitteln sind.

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