§ 17 T-AWG

Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage hat die Entgelte für die Behandlung von Abfällen in einem Tarif festzulegen.

(2) Die Tarife nach Abs. 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Angemessenheit der Tarife anzuschließen. Die Genehmigung ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die im Tarif festgelegten Entgelte betriebswirtschaftlich angemessen sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Tarifen anderer öffentlicher Behandlungsanlagen in Tirol stehen. Die Genehmigung ist befristet auf höchstens fünfzehn Jahre zu erteilen und kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Der Inhaber der öffentlichen Behandlungsanlage hat der Landesregierung drei, sechs und acht Jahre nach rechtskräftiger Genehmigung des Tarifs unaufgefordert einen Bericht darüber vorzulegen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß sich die maßgeblichen Voraussetzungen für die Tarifgenehmigung geändert haben.

(3) In einem Verfahren nach Abs. 2 sind die im Einzugsbereich der betreffenden öffentlichen Behandlungsanlage liegenden Gemeinden zu hören.

(4) Der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage hat den Organen der Landesregierung die zur Überprüfung der Angemessenheit der Tarife erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.

(5) Treten nach der Erteilung der Genehmigung Umstände ein, die den Tarif als nicht mehr angemessen erscheinen lassen, so ist von Amts wegen eine Überprüfung durchzuführen. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass der ursprünglich genehmigte Tarif aufgrund der geänderten Umstände betriebswirtschaftlich nicht mehr angemessen ist, so kann die Landesregierung den Tarif von Amts wegen neu festsetzen.

(6) Hat der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage bis zur Inbetriebnahme keinen vollständigen Antrag nach Abs. 2 eingebracht, so hat die Behörde ihn aufzufordern, binnen acht Wochen einen solchen Antrag samt den erforderlichen Unterlagen einzubringen. Lässt der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage diese Frist ungenützt verstreichen, so hat die Behörde von Amts wegen einen Tarif festzusetzen, wobei sie die Tarife für vergleichbare Anlagen zu berücksichtigen hat.

Stand vor dem 30.11.2021

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.11.2021

(1) Der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage hat die Entgelte für die Behandlung von Abfällen in einem Tarif festzulegen.

(2) Die Tarife nach Abs. 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Angemessenheit der Tarife anzuschließen. Die Genehmigung ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die im Tarif festgelegten Entgelte betriebswirtschaftlich angemessen sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Tarifen anderer öffentlicher Behandlungsanlagen in Tirol stehen. Die Genehmigung ist befristet auf höchstens fünfzehn Jahre zu erteilen und kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Der Inhaber der öffentlichen Behandlungsanlage hat der Landesregierung drei, sechs und acht Jahre nach rechtskräftiger Genehmigung des Tarifs unaufgefordert einen Bericht darüber vorzulegen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß sich die maßgeblichen Voraussetzungen für die Tarifgenehmigung geändert haben.

(3) In einem Verfahren nach Abs. 2 sind die im Einzugsbereich der betreffenden öffentlichen Behandlungsanlage liegenden Gemeinden zu hören.

(4) Der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage hat den Organen der Landesregierung die zur Überprüfung der Angemessenheit der Tarife erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.

(5) Treten nach der Erteilung der Genehmigung Umstände ein, die den Tarif als nicht mehr angemessen erscheinen lassen, so ist von Amts wegen eine Überprüfung durchzuführen. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass der ursprünglich genehmigte Tarif aufgrund der geänderten Umstände betriebswirtschaftlich nicht mehr angemessen ist, so kann die Landesregierung den Tarif von Amts wegen neu festsetzen.

(6) Hat der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage bis zur Inbetriebnahme keinen vollständigen Antrag nach Abs. 2 eingebracht, so hat die Behörde ihn aufzufordern, binnen acht Wochen einen solchen Antrag samt den erforderlichen Unterlagen einzubringen. Lässt der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage diese Frist ungenützt verstreichen, so hat die Behörde von Amts wegen einen Tarif festzusetzen, wobei sie die Tarife für vergleichbare Anlagen zu berücksichtigen hat.

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