§ 5 T-GPP

Tiroler Golfplatzprogramm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Bei der Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für Golfplätze ist besonders daraufGolf-Übungsanlagen dürfen auf geschlossenen Arealen in räumlicher Nähe zu achten, dass Golfplätze inbestehenden Golfplätzen auf einer naturverträglichen und der Landschaft angepassten Weise geplant und ausgeführtFläche von höchstens 5 ha errichtet werden. Großflächige Geländeeingriffe sindWeiters dürfen sie in räumlicher Nähe zu vermeidenBeherbergungsbetrieben der gehobenen Kategorie errichtet werden, wobei in diesem Fall ihre Gesamtfläche höchstens 10 ha betragen darf.

(2) Für die Erhaltung eines leistungsfähigen und unbeeinträchtigten Naturhaushaltes wesentliche Flächen, wie Auwälder, naturnahe Waldränder, Feuchtgebiete, insbesondere Feuchtwiesen, Feuchtweiden, Nasswiesen und Nassweiden, Verlandungsbereiche, Moorböden, Hochmoore, Flachmoore, Übergangsmoore, naturnahe Uferbereiche von fließenden und stehenden Gewässern und besonders schützenswerte Biotope, dürfen nicht als Sonderflächen für Golfplätze gewidmet werden. Darüber hinaus sind die zur Sicherung des Fortbestandes dieser Flächen erforderlichen Umgebungsflächen zu erhalten.

(3) Eine indirekte Beeinflussung der im Abs. 2 genannten FlächenIm Flächenwidmungsplan ist durch planerische Maßnahmen auszuschließen. Die Dimensionierung von Pufferflächen zu diesen Flächen ist in Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzzieleneine Sonderfläche Golf-Übungsanlage festzulegen. Die Pufferflächen haben jedoch eine Mindestbreite von 20 m aufzuweisen.

(4) Naturdenkmäler sowie landschaftsprägende Elemente, wie für das Landschaftsbild charakteristische Feldgehölze, frei stehende Bäume und Baumgruppen sowie stehende und fließende Kleingewässer, sind zu erhalten.

(5) Der Anteil der Spielflächen darf außer bei Übungsanlagen höchstens 50 v. H. der Gesamtfläche des Golfplatzes betragen. Die Restflächen haben insbesondere der landschaftsökologischen Gestaltung des Golfplatzes und der Erholungsraumgestaltung zu dienen.

(6) Der Antragsteller hat als Teil des vorzulegenden landschaftspflegerischen Begleitplanes ein naturkundefachliches Monitoring in ausgewählten Bereichen, wie die Ornithologie und die Herpetologie, durchzuführen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 14.01.2009 bis 31.05.2016

(1) Bei der Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für Golfplätze ist besonders daraufGolf-Übungsanlagen dürfen auf geschlossenen Arealen in räumlicher Nähe zu achten, dass Golfplätze inbestehenden Golfplätzen auf einer naturverträglichen und der Landschaft angepassten Weise geplant und ausgeführtFläche von höchstens 5 ha errichtet werden. Großflächige Geländeeingriffe sindWeiters dürfen sie in räumlicher Nähe zu vermeidenBeherbergungsbetrieben der gehobenen Kategorie errichtet werden, wobei in diesem Fall ihre Gesamtfläche höchstens 10 ha betragen darf.

(2) Für die Erhaltung eines leistungsfähigen und unbeeinträchtigten Naturhaushaltes wesentliche Flächen, wie Auwälder, naturnahe Waldränder, Feuchtgebiete, insbesondere Feuchtwiesen, Feuchtweiden, Nasswiesen und Nassweiden, Verlandungsbereiche, Moorböden, Hochmoore, Flachmoore, Übergangsmoore, naturnahe Uferbereiche von fließenden und stehenden Gewässern und besonders schützenswerte Biotope, dürfen nicht als Sonderflächen für Golfplätze gewidmet werden. Darüber hinaus sind die zur Sicherung des Fortbestandes dieser Flächen erforderlichen Umgebungsflächen zu erhalten.

(3) Eine indirekte Beeinflussung der im Abs. 2 genannten FlächenIm Flächenwidmungsplan ist durch planerische Maßnahmen auszuschließen. Die Dimensionierung von Pufferflächen zu diesen Flächen ist in Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzzieleneine Sonderfläche Golf-Übungsanlage festzulegen. Die Pufferflächen haben jedoch eine Mindestbreite von 20 m aufzuweisen.

(4) Naturdenkmäler sowie landschaftsprägende Elemente, wie für das Landschaftsbild charakteristische Feldgehölze, frei stehende Bäume und Baumgruppen sowie stehende und fließende Kleingewässer, sind zu erhalten.

(5) Der Anteil der Spielflächen darf außer bei Übungsanlagen höchstens 50 v. H. der Gesamtfläche des Golfplatzes betragen. Die Restflächen haben insbesondere der landschaftsökologischen Gestaltung des Golfplatzes und der Erholungsraumgestaltung zu dienen.

(6) Der Antragsteller hat als Teil des vorzulegenden landschaftspflegerischen Begleitplanes ein naturkundefachliches Monitoring in ausgewählten Bereichen, wie die Ornithologie und die Herpetologie, durchzuführen.

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