§ 3 Oö. KB-DG 2014

Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

Zu den pädagogischen Fachkräften im Sinn dieses Landesgesetzes zählen:

1.

Leiterin bzw. Leiter: Eine Person, die die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 4 und 5 erfüllt und die mit der pädagogischen und administrativen Leitung einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betraut ist.

2.

Pädagogin bzw. Pädagoge: Eine Person, die die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß § 4 erfüllt.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

Stand vor dem 14.03.2019

In Kraft vom 01.09.2014 bis 14.03.2019

Zu den pädagogischen Fachkräften im Sinn dieses Landesgesetzes zählen:

1.

Leiterin bzw. Leiter: Eine Person, die die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 4 und 5 erfüllt und die mit der pädagogischen und administrativen Leitung einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betraut ist.

2.

Pädagogin bzw. Pädagoge: Eine Person, die die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß § 4 erfüllt.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

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