§ 5 Oö. KB-DG 2014

Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Gruppen einer Organisationsform ist über die Bestimmungen des § 4 hinaus der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als pädagogische Fachkraft in einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dieser Organisationsform (§ 6 Oö. KBGKBBG). (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Gruppen unterschiedlicher Organisationsformen ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als pädagogische Fachkraft in KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterschiedlicher Organisationsformen (§ 6 Oö. KBGKBBG). (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

Stand vor dem 14.03.2019

In Kraft vom 01.09.2014 bis 14.03.2019

(1) Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Gruppen einer Organisationsform ist über die Bestimmungen des § 4 hinaus der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als pädagogische Fachkraft in einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dieser Organisationsform (§ 6 Oö. KBGKBBG). (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Gruppen unterschiedlicher Organisationsformen ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als pädagogische Fachkraft in KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterschiedlicher Organisationsformen (§ 6 Oö. KBGKBBG). (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

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