§ 3 W-PVG Organe

Wiener Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Organe der Personalvertretung sind

1.

die Dienststellenversammlung,

2.

der Dienststellenausschuß (die Vertrauensperson),

3.

der Personalgruppenausschuß,

4.

der Hauptausschuß,

5.

der Zentralausschuß,

6.

der Dienststellenwahlausschuß,

7.

der HauptwahlausschussPersonalgruppenwahlausschuss,

8.

der Zentralwahlausschuß.

(2) Personalvertreterinnen und Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Personalgruppenausschüsse, der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 15.05.2014 bis 31.12.2018

(1) Organe der Personalvertretung sind

1.

die Dienststellenversammlung,

2.

der Dienststellenausschuß (die Vertrauensperson),

3.

der Personalgruppenausschuß,

4.

der Hauptausschuß,

5.

der Zentralausschuß,

6.

der Dienststellenwahlausschuß,

7.

der HauptwahlausschussPersonalgruppenwahlausschuss,

8.

der Zentralwahlausschuß.

(2) Personalvertreterinnen und Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Personalgruppenausschüsse, der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen.

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