§ 2 Oö. JWV 2014 (weggefallen)

Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn:

1.

das zu verbauende Grundstück hinsichtlich Darlehen bzw. Krediten zum Zeitpunkt der Zusicherung geldlastenfrei ist;

2.

ein eigenes Bankkonto für das jeweilige Bauvorhaben geführt wird, in welches das Land und die künftige Wohnungsbenützerin oder der künftige Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben;

3.

das zu errichtende Wohnhaus mindestens 12 Wohnungen aufweist.

(2) Die Errichtung von Mietwohnungen für junge Menschen erfolgt vorzugsweise auf Baurechtsgrundstücken oder kostengünstigen Baugründen.

(3) Der Förderungswerber unterstützt möglichst günstiges Wohnen für junge Menschen weiters dadurch, indem er im Bauverfahren darauf hinwirkt, dass von der Baubehörde Stellplätze für Kraftfahrzeuge nicht über dem laut § 2 Oö. Baurecht erforderlichen Mindestausmaß vorgeschrieben werdenJWV 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

(4) Der Mietvertrag darf auf maximal acht Jahre abgeschlossen werden. Eine Verlängerung des Mietvertrags ist nicht zulässig.

(5) Der Mietvertrag ist so zu gestalten, dass er jedenfalls mit Vollendung des 35. Lebensjahres der Mieterin oder des Mieters endet.

(6) Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.

(7) Gewerbliche Bauträger und Gemeinden erhalten Wohnbauförderungsmittel für die Errichtung von Mietwohnungen für junge Menschen nur dann, wenn das für die geförderte(n) Baulichkeit(en) verlangte Benützungsentgelt auf die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des § 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet wird.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.2018
(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn:

1.

das zu verbauende Grundstück hinsichtlich Darlehen bzw. Krediten zum Zeitpunkt der Zusicherung geldlastenfrei ist;

2.

ein eigenes Bankkonto für das jeweilige Bauvorhaben geführt wird, in welches das Land und die künftige Wohnungsbenützerin oder der künftige Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben;

3.

das zu errichtende Wohnhaus mindestens 12 Wohnungen aufweist.

(2) Die Errichtung von Mietwohnungen für junge Menschen erfolgt vorzugsweise auf Baurechtsgrundstücken oder kostengünstigen Baugründen.

(3) Der Förderungswerber unterstützt möglichst günstiges Wohnen für junge Menschen weiters dadurch, indem er im Bauverfahren darauf hinwirkt, dass von der Baubehörde Stellplätze für Kraftfahrzeuge nicht über dem laut § 2 Oö. Baurecht erforderlichen Mindestausmaß vorgeschrieben werdenJWV 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

(4) Der Mietvertrag darf auf maximal acht Jahre abgeschlossen werden. Eine Verlängerung des Mietvertrags ist nicht zulässig.

(5) Der Mietvertrag ist so zu gestalten, dass er jedenfalls mit Vollendung des 35. Lebensjahres der Mieterin oder des Mieters endet.

(6) Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.

(7) Gewerbliche Bauträger und Gemeinden erhalten Wohnbauförderungsmittel für die Errichtung von Mietwohnungen für junge Menschen nur dann, wenn das für die geförderte(n) Baulichkeit(en) verlangte Benützungsentgelt auf die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des § 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten