§ 3 Oö. JWV 2014 (weggefallen)

Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens kann bis maximal 66 % der Gesamtbaukosten betragen.

(2) Für die Wohnungsgrößen gelten folgende Vorgaben:

1.

a) Einraumwohnung max. 30 m²

b)

Zweiraumwohnung max. 45 m²

c)

Dreiraumwohnung max. 65 m²

2.

Die unter Ziffer 1 genannten Vorgaben gelten nicht unter Einbeziehung von Balkonen und Terrassen im Erdgeschoß. Balkone und Terrassen im Erdgeschoß können bis 6 m² errichtet und im Ausmaß von maximal 50 % der auf sie entfallenden Fläche mit dem Fördersatz für die Wohnnutzfläche gefördert werden.

3.

Zwei Drittel der im Wohnhaus errichteten Wohnungen müssen Einraum- bzw. Zweiraumwohnungen sein.

(3) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens erhöht sich wie folgt im Ausmaß der nachgewiesenen tatsächlichen Errichtungskosten, maximal jedoch:

1.

um 6.600 Euro für einen Abstellplatz je Wohnung bei der Errichtung einer von der Baubehörde zwingend vorgeschriebenen Tiefgarage;

2.

um 20 Euro je m² Wohnnutzfläche, wenn ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden - ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 % mit nachwachsenden ökologischen Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind zB Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss ≤0,06 W/mK sein (Lambda-Wert).

(4) Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Förderungsdarlehen abwicklungstechnisch und verrechnungsseitig durch ein gleich hohes Hypothekardarlehen dergestalt fördern, dass die Annuitätenbelastung aus diesem Hypothekardarlehen für den Mieter exakt der Belastung des substituierten Förderungsdarlehens entspricht. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des § 3 Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die HaftungJWV 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.2018
(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens kann bis maximal 66 % der Gesamtbaukosten betragen.

(2) Für die Wohnungsgrößen gelten folgende Vorgaben:

1.

a) Einraumwohnung max. 30 m²

b)

Zweiraumwohnung max. 45 m²

c)

Dreiraumwohnung max. 65 m²

2.

Die unter Ziffer 1 genannten Vorgaben gelten nicht unter Einbeziehung von Balkonen und Terrassen im Erdgeschoß. Balkone und Terrassen im Erdgeschoß können bis 6 m² errichtet und im Ausmaß von maximal 50 % der auf sie entfallenden Fläche mit dem Fördersatz für die Wohnnutzfläche gefördert werden.

3.

Zwei Drittel der im Wohnhaus errichteten Wohnungen müssen Einraum- bzw. Zweiraumwohnungen sein.

(3) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens erhöht sich wie folgt im Ausmaß der nachgewiesenen tatsächlichen Errichtungskosten, maximal jedoch:

1.

um 6.600 Euro für einen Abstellplatz je Wohnung bei der Errichtung einer von der Baubehörde zwingend vorgeschriebenen Tiefgarage;

2.

um 20 Euro je m² Wohnnutzfläche, wenn ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden - ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 % mit nachwachsenden ökologischen Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind zB Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss ≤0,06 W/mK sein (Lambda-Wert).

(4) Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Förderungsdarlehen abwicklungstechnisch und verrechnungsseitig durch ein gleich hohes Hypothekardarlehen dergestalt fördern, dass die Annuitätenbelastung aus diesem Hypothekardarlehen für den Mieter exakt der Belastung des substituierten Förderungsdarlehens entspricht. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des § 3 Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die HaftungJWV 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

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