§ 5 Oö. JWV 2014 (weggefallen)

Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Höhe der einzusetzenden Eigenmittel beträgt für den Förderungswerber mindestens 10 % der anerkannten Gesamtbaukosten, wobei die Verzinsung und Tilgung der Bestimmung des § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 90 Basispunkte entsprechen muss§ 5 .

(2) Ein Eigenmitteleinsatz der Mieterin oder des Mieters ist nicht vorzusehen JWV 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Höhe der einzusetzenden Eigenmittel beträgt für den Förderungswerber mindestens 10 % der anerkannten Gesamtbaukosten, wobei die Verzinsung und Tilgung der Bestimmung des § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 90 Basispunkte entsprechen muss§ 5 .

(2) Ein Eigenmitteleinsatz der Mieterin oder des Mieters ist nicht vorzusehen JWV 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

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