§ 8 Oö. JWV 2014 (weggefallen)

Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Als normale Ausstattung im Sinn des § 2 Z 7 § 8 des Oö. WFG 1993 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwands bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik sowohl den Wohnbedürfnissen junger Menschen als auch den Bestimmungen des oberösterreichischen Baurechts entsprichtJWV 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Als Ausstattung für Wohnungen ist anzusehen:

1.

Wohnungen sind grundsätzlich mit Oberflächenendausführung und bezugsfertig, das heißt auch mit funktionstüchtigem Bad und WC sowie mit verlegten Fußböden zu erstellen;

2.

die erforderlichen Anschlussmöglichkeiten für E-Herd, Spülbecken und Kühlschrank sind herzustellen. Bei Wohnungen mit mehr als zwei Räumen ist eine bauliche Trennung von Bad und WC vorzunehmen; dies gilt nicht bei einer behindertengerechten Ausführung. Im Bad ist Platz für eine Waschmaschine und deren Anschluss vorzusehen;

3.

ein der Größe der Wohnung entsprechender Bereich für Abstellzwecke (Abstellschrank) ist innerhalb der Wohnung vorzusehen;

4.

ein Wasch- und Trockenraum, der in seiner Größe auf das Wohnhaus abgestimmt ist, ist zu errichten und mit einer Industriewaschmaschine und einem Industriewäschetrockner, die den Mietern und Mieterinnen zur gemeinsamen entgeltlichen Nutzung zur Verfügung stehen, auszustatten;

5.

ein leicht zugänglicher funktionaler Mehrzweckraum (ua. für Kinderwagen und dergleichen), der in seiner Größe auf das Wohnhaus abgestimmt ist, ist zu errichten;

6.

eine wassergeführte Solaranlage mit einer Kollektormindestgröße (Aperturfläche) von 1,2 m² pro Wohnung ist verpflichtend vorzusehen. Vom Einbau einer Solaranlage kann abgesehen werden, wenn

a)

eine ganzjährige Nah- bzw. Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Biomasse, Prozess- oder Abwärme oder Geothermie gewonnen wird, gegeben ist;

b)

Heizsysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe eingesetzt werden;

c)

Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen mit einem überwiegenden Anteil des Gases aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden;

d)

eine Wärmepumpe, die mit Strom aus 100 % erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) betrieben wird;

e)

der Einbau einer Solaranlage aus klimatischen Gründen wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

7.

Kohle, Heizöl und Elektroheizungen als Hauptheizsystem dürfen nicht verwendet werden;

8.

die ökologischen Mindestkriterien sind entsprechend der Anlage 2 einzuhalten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.2018
(1) Als normale Ausstattung im Sinn des § 2 Z 7 § 8 des Oö. WFG 1993 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwands bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik sowohl den Wohnbedürfnissen junger Menschen als auch den Bestimmungen des oberösterreichischen Baurechts entsprichtJWV 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Als Ausstattung für Wohnungen ist anzusehen:

1.

Wohnungen sind grundsätzlich mit Oberflächenendausführung und bezugsfertig, das heißt auch mit funktionstüchtigem Bad und WC sowie mit verlegten Fußböden zu erstellen;

2.

die erforderlichen Anschlussmöglichkeiten für E-Herd, Spülbecken und Kühlschrank sind herzustellen. Bei Wohnungen mit mehr als zwei Räumen ist eine bauliche Trennung von Bad und WC vorzunehmen; dies gilt nicht bei einer behindertengerechten Ausführung. Im Bad ist Platz für eine Waschmaschine und deren Anschluss vorzusehen;

3.

ein der Größe der Wohnung entsprechender Bereich für Abstellzwecke (Abstellschrank) ist innerhalb der Wohnung vorzusehen;

4.

ein Wasch- und Trockenraum, der in seiner Größe auf das Wohnhaus abgestimmt ist, ist zu errichten und mit einer Industriewaschmaschine und einem Industriewäschetrockner, die den Mietern und Mieterinnen zur gemeinsamen entgeltlichen Nutzung zur Verfügung stehen, auszustatten;

5.

ein leicht zugänglicher funktionaler Mehrzweckraum (ua. für Kinderwagen und dergleichen), der in seiner Größe auf das Wohnhaus abgestimmt ist, ist zu errichten;

6.

eine wassergeführte Solaranlage mit einer Kollektormindestgröße (Aperturfläche) von 1,2 m² pro Wohnung ist verpflichtend vorzusehen. Vom Einbau einer Solaranlage kann abgesehen werden, wenn

a)

eine ganzjährige Nah- bzw. Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Biomasse, Prozess- oder Abwärme oder Geothermie gewonnen wird, gegeben ist;

b)

Heizsysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe eingesetzt werden;

c)

Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen mit einem überwiegenden Anteil des Gases aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden;

d)

eine Wärmepumpe, die mit Strom aus 100 % erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) betrieben wird;

e)

der Einbau einer Solaranlage aus klimatischen Gründen wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

7.

Kohle, Heizöl und Elektroheizungen als Hauptheizsystem dürfen nicht verwendet werden;

8.

die ökologischen Mindestkriterien sind entsprechend der Anlage 2 einzuhalten.

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