§ 9 Oö. JWV 2014 (weggefallen)

Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Um die für die Zielgruppe junge Menschen besonders wichtige Leistbarkeit des Wohnens sicherzustellen, gelten neben der Belastungsobergrenze gemäß § 6 Abs. 1 § 9 die folgenden Kostenbegrenzungen:

1.

Der Anteil der gesamten aktivierten Anschaffungskosten für das Grundstück ("Grundkostenanteil") darf max. 30 % der Belastungsobergrenze gemäß § 6 Abs. 1 betragen,

2.

die hausbezogenen Betriebskosten dürfen max. 50 % der Belastungsobergrenze betragen.

3.

der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag und die Verwaltungskosten sind den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes entsprechend zu verrechnen.

(2) Der Förderungswerber ermöglicht und unterstützt eine günstige Gesamtbelastung für die Mieter und Mieterinnen, indem er - jedenfalls zum Zeitpunkt des Erstbezugs der Wohnungen - folgende Vereinbarungen und Maßnahmen setzt:

1.

Hinsichtlich der Energieversorgung des Wohnhauses wird der günstigste Anbieter ausgewählt und den Mietern und Mieterinnen als Vertragspartner vorgeschlagen;

2.

im Hinblick auf die Versorgung des Wohnhauses mit Leistungen der Informationstechnologie werden ebenfalls Rahmenverträge mit dem günstigsten Anbieter den Mietern und Mieterinnen vorgelegt;

3.

allfällige weitere zusätzliche Rahmenvereinbarungen für spezifische Dienstleistungen, die für die Zielgruppe junge Menschen besonders geeignet sind und die bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme Kostenvorteile bieten, zu verhandeln und zum individuellen Abschluss den Mietern und Mieterinnen anzubieten.

Oö. JWV 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.2018
(1) Um die für die Zielgruppe junge Menschen besonders wichtige Leistbarkeit des Wohnens sicherzustellen, gelten neben der Belastungsobergrenze gemäß § 6 Abs. 1 § 9 die folgenden Kostenbegrenzungen:

1.

Der Anteil der gesamten aktivierten Anschaffungskosten für das Grundstück ("Grundkostenanteil") darf max. 30 % der Belastungsobergrenze gemäß § 6 Abs. 1 betragen,

2.

die hausbezogenen Betriebskosten dürfen max. 50 % der Belastungsobergrenze betragen.

3.

der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag und die Verwaltungskosten sind den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes entsprechend zu verrechnen.

(2) Der Förderungswerber ermöglicht und unterstützt eine günstige Gesamtbelastung für die Mieter und Mieterinnen, indem er - jedenfalls zum Zeitpunkt des Erstbezugs der Wohnungen - folgende Vereinbarungen und Maßnahmen setzt:

1.

Hinsichtlich der Energieversorgung des Wohnhauses wird der günstigste Anbieter ausgewählt und den Mietern und Mieterinnen als Vertragspartner vorgeschlagen;

2.

im Hinblick auf die Versorgung des Wohnhauses mit Leistungen der Informationstechnologie werden ebenfalls Rahmenverträge mit dem günstigsten Anbieter den Mietern und Mieterinnen vorgelegt;

3.

allfällige weitere zusätzliche Rahmenvereinbarungen für spezifische Dienstleistungen, die für die Zielgruppe junge Menschen besonders geeignet sind und die bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme Kostenvorteile bieten, zu verhandeln und zum individuellen Abschluss den Mietern und Mieterinnen anzubieten.

Oö. JWV 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

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