Anl. 2 Oö. JWV 2014 (weggefallen)

Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Ökologische Mindestkriterien

Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhaltenAnl. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Ausschreibungstexten aufzunehmen2 Oö. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werdenJWV 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

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HFKW-freie und HFCKW-freie Wärmedämmstoffe und Baustoffe,

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Brennwerttechnik bei Gaskessel,

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selbsttätig wirkende Vorrichtungen zur raum- bzw. zonenweisen Regelung der Raumtemperatur (zB Thermostatventil),

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Niedertemperaturverteilsystem (Vorlauf-/Rücklauftemperatur max. 60/35 °C),

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bei Umwälzpumpen gemäß Energieverbrauchs-Kennzeichnung (EU-Energie-Label) sind nur Pumpen mit einem Energieeffizienzindex (EEI) von kleiner gleich 0,4 auszuführen; werden für bestimmte Pumpen niedrigere EEI–Werte auf Grund von EU-Richtlinien oder anderen nationalen Vorgaben vorgegeben, so gelten diese,

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ein wassergetragenes Heizsystem ist vorzusehen,

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elektrische Durchlauferhitzer zur Warmwasserbereitung sind nicht zulässig,

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ein Nachweis über die einzuhaltende Vermeidung der sommerlichen Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110 Teil 3 ist auf Verlangen vorzulegen,

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luftdichte Gebäudehülle mit n50-Wert kleiner oder gleich 1,5 h-1 bei Niedrigstenergiehäusern,

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fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs/abgabe-Systeme,

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kein Einsatz von Tropenholz; Ausnahme: Hölzer mit FSC Nachweis (Forest Stewardship Council). Dieser Nachweis ist seitens des Auftragnehmers zu erbringen,

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Einsatz emissionsarmer Bauchemikalien, dh.

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formaldehydarme bzw. formaldehydfreie Holzwerkstoffe,

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Einsatz von Verlegewerkstoffen für Boden- und Parkettlegearbeiten gemäß dem Emissionsstandard „sehr emissionsarm“ (EC1) des international etablierten Codierungssystems EMICODE oder gleichwertigen Nachweis,

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lösemittel-, biozid- und weichmacherfreie Wand- und Deckenanstriche, Tapetenkleber,

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Lacke, Lasuren, Holzversiegelungen dürfen max. 5 % Lösemittel enthalten und müssen aromatenfrei sein; bei Fußbodenoberflächenbehandlung sind max. 8 % Lösemittelanteil erlaubt,

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lösemittelfreie Vorstriche und bituminöse Spachtelmassen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.2018
Ökologische Mindestkriterien

Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhaltenAnl. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Ausschreibungstexten aufzunehmen2 Oö. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werdenJWV 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

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HFKW-freie und HFCKW-freie Wärmedämmstoffe und Baustoffe,

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Brennwerttechnik bei Gaskessel,

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selbsttätig wirkende Vorrichtungen zur raum- bzw. zonenweisen Regelung der Raumtemperatur (zB Thermostatventil),

-

Niedertemperaturverteilsystem (Vorlauf-/Rücklauftemperatur max. 60/35 °C),

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bei Umwälzpumpen gemäß Energieverbrauchs-Kennzeichnung (EU-Energie-Label) sind nur Pumpen mit einem Energieeffizienzindex (EEI) von kleiner gleich 0,4 auszuführen; werden für bestimmte Pumpen niedrigere EEI–Werte auf Grund von EU-Richtlinien oder anderen nationalen Vorgaben vorgegeben, so gelten diese,

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ein wassergetragenes Heizsystem ist vorzusehen,

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elektrische Durchlauferhitzer zur Warmwasserbereitung sind nicht zulässig,

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ein Nachweis über die einzuhaltende Vermeidung der sommerlichen Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110 Teil 3 ist auf Verlangen vorzulegen,

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luftdichte Gebäudehülle mit n50-Wert kleiner oder gleich 1,5 h-1 bei Niedrigstenergiehäusern,

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fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs/abgabe-Systeme,

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kein Einsatz von Tropenholz; Ausnahme: Hölzer mit FSC Nachweis (Forest Stewardship Council). Dieser Nachweis ist seitens des Auftragnehmers zu erbringen,

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Einsatz emissionsarmer Bauchemikalien, dh.

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formaldehydarme bzw. formaldehydfreie Holzwerkstoffe,

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Einsatz von Verlegewerkstoffen für Boden- und Parkettlegearbeiten gemäß dem Emissionsstandard „sehr emissionsarm“ (EC1) des international etablierten Codierungssystems EMICODE oder gleichwertigen Nachweis,

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lösemittel-, biozid- und weichmacherfreie Wand- und Deckenanstriche, Tapetenkleber,

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Lacke, Lasuren, Holzversiegelungen dürfen max. 5 % Lösemittel enthalten und müssen aromatenfrei sein; bei Fußbodenoberflächenbehandlung sind max. 8 % Lösemittelanteil erlaubt,

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lösemittelfreie Vorstriche und bituminöse Spachtelmassen.

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