§ 39 TSBBG Diplomprüfung zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Diese dient dem Ziel einer vertieften Auseinandersetzung mit Fragen der Sozialbetreuung auf höherem Niveau. Sie besteht aus:

a)

der schriftlichen Diplomprüfung in Form einer fünfstündigen Klausurarbeit und

b)

der mündlichen Diplomprüfung,

jeweils über Themen aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfelds.

(2) Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur Diplomprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die

a)

unbeschadet der §§ 33 Abs. 5 und 35 Abs. 3 die praktische und die theoretische Ausbildung im vollen Umfang erfolgreich absolviert haben und

b)

im Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin F die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstückes des GuKG erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Die mündliche Diplomprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus:

a)

dem Leiter des Ausbildungslehrganges und

b)

zwei weiteren vom Leiter des Ausbildungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden Mitgliedern.

(4) Die Landesregierung kann eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Person als Aufsichtsperson in die Prüfungskommission entsenden.

(5) Die Diplomprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.

  1. (1)Absatz einsDer Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Diese dient dem Ziel einer vertieften Auseinandersetzung mit Fragen der Sozialbetreuung auf höherem Niveau. Sie besteht aus:
    1. a)Litera ader schriftlichen Diplomprüfung in Form einer fünfstündigen Klausurarbeit und
    2. b)Litera bder mündlichen Diplomprüfung,
    jeweils über Themen aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfelds.
  2. (2)Absatz 2Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur Diplomprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die
    1. a)Litera aunbeschadet der §§ 33 Abs. 5 und 35 Abs. 3 die praktische und die theoretische Ausbildung im vollen Umfang erfolgreich absolviert haben undunbeschadet der Paragraphen 33, Absatz 5 und 35 Absatz 3, die praktische und die theoretische Ausbildung im vollen Umfang erfolgreich absolviert haben und
    2. b)Litera bim Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin F die Ausbildung in der Pflegeassistenz erfolgreich abgeschlossen haben.
  3. (3)Absatz 3Die mündliche Diplomprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus:
    1. a)Litera adem Leiter des Ausbildungslehrganges und
    2. b)Litera bzwei weiteren vom Leiter des Ausbildungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden Mitgliedern.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Person als Aufsichtsperson in die Prüfungskommission entsenden.
  5. (5)Absatz 5Die Diplomprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.

Stand vor dem 23.05.2025

In Kraft vom 22.11.2019 bis 23.05.2025
(1) Der Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Diese dient dem Ziel einer vertieften Auseinandersetzung mit Fragen der Sozialbetreuung auf höherem Niveau. Sie besteht aus:

a)

der schriftlichen Diplomprüfung in Form einer fünfstündigen Klausurarbeit und

b)

der mündlichen Diplomprüfung,

jeweils über Themen aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfelds.

(2) Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur Diplomprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die

a)

unbeschadet der §§ 33 Abs. 5 und 35 Abs. 3 die praktische und die theoretische Ausbildung im vollen Umfang erfolgreich absolviert haben und

b)

im Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin F die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstückes des GuKG erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Die mündliche Diplomprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus:

a)

dem Leiter des Ausbildungslehrganges und

b)

zwei weiteren vom Leiter des Ausbildungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden Mitgliedern.

(4) Die Landesregierung kann eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Person als Aufsichtsperson in die Prüfungskommission entsenden.

(5) Die Diplomprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.

  1. (1)Absatz einsDer Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Diese dient dem Ziel einer vertieften Auseinandersetzung mit Fragen der Sozialbetreuung auf höherem Niveau. Sie besteht aus:
    1. a)Litera ader schriftlichen Diplomprüfung in Form einer fünfstündigen Klausurarbeit und
    2. b)Litera bder mündlichen Diplomprüfung,
    jeweils über Themen aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfelds.
  2. (2)Absatz 2Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur Diplomprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die
    1. a)Litera aunbeschadet der §§ 33 Abs. 5 und 35 Abs. 3 die praktische und die theoretische Ausbildung im vollen Umfang erfolgreich absolviert haben undunbeschadet der Paragraphen 33, Absatz 5 und 35 Absatz 3, die praktische und die theoretische Ausbildung im vollen Umfang erfolgreich absolviert haben und
    2. b)Litera bim Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin F die Ausbildung in der Pflegeassistenz erfolgreich abgeschlossen haben.
  3. (3)Absatz 3Die mündliche Diplomprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus:
    1. a)Litera adem Leiter des Ausbildungslehrganges und
    2. b)Litera bzwei weiteren vom Leiter des Ausbildungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden Mitgliedern.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Person als Aufsichtsperson in die Prüfungskommission entsenden.
  5. (5)Absatz 5Die Diplomprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.

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