§ 24 W-PVG Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen), Zuteilung der Mandate an die Wählerinnen- und Wählergruppen

Wiener Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Sprengelwahlkommission hat nach Beendigung der Wahlhandlung dem Dienststellenwahlausschuss unverzüglich mitzuteilen, ob bei ihr jeweils mindestens 20 Wahlberechtigte ihre Stimmen abgegeben haben. Ist dies der Fall, hat die Sprengelwahlkommission die Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) und für die Wahl der Mitglieder eines in der Hauptgruppe vertretenen Personalgruppenausschusses abgegeben haben. Ist dies der Fall, so hat die Sprengelwahlkommission diese Wahlkuverts zu öffnen, die Summen der gemäß Abs. 5 ungültigen sowie der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen, wobei diese Feststellung für und die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und für die Wahl der Mitglieder jedes Personalgruppenausschusses jeweils gesondert durchzuführen ist. Die Ergebnisse sind dem Dienststellenwahlausschuss mitzuteilen. Haben weniger als 20 Wahlberechtigte ihre Stimmen für die Wahl des Dienststellenausschusses oder eines Personalgruppenausschusses abgegeben, hat die Sprengelwahlkommission diesedie Wahlkuverts ungeöffnet dem Dienststellenwahlausschuss zu übermitteln.

(2) Der Zentralwahlausschuss hat nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit unverzüglich dem zuständigen Dienststellenwahlausschuss die bei ihm rechtzeitig eingelangten und für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse vorgesehenen BriefumschlägeWahlkuverts der wahlberechtigten Briefwählerinnen und Briefwähler ungeöffnet in einem verschlossenen versiegelten Umschlag zu übermitteln. Auf dem Umschlag ist die Zahl der darin enthaltenen BriefumschlägeWahlkuverts zu vermerken. Der Erhalt ist vom Dienststellenwahlausschuss zu bestätigen. Falls keine an einen Dienststellenwahlausschuss zu übermittelnden BriefumschlägeWahlkuverts bei ihm eingelangt sind, hat der Zentralwahlausschuss dem jeweiligen Dienststellenwahlausschuss unverzüglich eine Leermeldung zu erstatten.

(3) Der Dienststellenwahlausschuss darf die Wahlkuverts erst öffnen, nachdem die Wahlkuverts der Briefwählerinnen und Briefwähler oder die Meldung gemäß Abs. 2 letzter Satz und – sofern für Dienststellen Sprengelwahlkommissionen eingerichtet sind (§ 15 Abs. 78) – die Meldungen gemäß Abs. 1 erster Satz aller Sprengelwahlkommissionen und die gemäß Abs. 1 letzter Satz zu übermittelnden Wahlkuverts bei ihm eingelangt sind.

(4) Der Dienststellenwahlausschuss hat – im Fall der Wahl der Mitglieder eines Personalgruppenausschusses jedoch nur, sofern ihm die Stimmen von mindestens 20 Wahlberechtigten für diesen Ausschuss vorliegen – die Summe der gemäß Abs. 5 ungültigen und der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen unter Einbeziehung der Ergebnisse gemäß Abs. 1 zweiter Satz festzustellen, wobei das Feststellungsverfahren für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und für die Wahl der Mitglieder jedes Personalgruppenausschusses jeweils gesondert durchzuführen ist. Der Dienststellenwahlausschuss hat sodann das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse dem zuständigen Hauptwahlausschuss mitzuteilen.

(5) Eine Stimme ist ungültig, wenn ein Wahlkuvert keinen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) enthält oder aus der Kennzeichnung dieses Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählerinnen- und Wählergruppe die Wählerin ihre bzw. der Wähler seine Stimme abgeben wollte. Dasselbe gilt sinngemäß für die Wahl der Mitglieder des Personalgruppenausschusses.

(6) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenden Mandate im Dienststellenausschuss (der Vertrauenspersonen) ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

1.

Die Summen der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.

2.

Als Wahlzahl gilt, wenn eine Vertrauensperson zu wählen ist, die größte, sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen, die zweitgrößte, sind drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen, die drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.

3.

Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.

(7) Jede Wählerinnen- und Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wählerinnen- und Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat haben, entscheidet das Los.

(8) Der Dienststellenwahlausschuss hat die Anzahl der auf die einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenden Mandate unverzüglich in der Dienststelle kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Die Sprengelwahlkommission hat nach Beendigung der Wahlhandlung dem Dienststellenwahlausschuss unverzüglich mitzuteilen, ob bei ihr jeweils mindestens 20 Wahlberechtigte ihre Stimmen abgegeben haben. Ist dies der Fall, hat die Sprengelwahlkommission die Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) und für die Wahl der Mitglieder eines in der Hauptgruppe vertretenen Personalgruppenausschusses abgegeben haben. Ist dies der Fall, so hat die Sprengelwahlkommission diese Wahlkuverts zu öffnen, die Summen der gemäß Abs. 5 ungültigen sowie der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen, wobei diese Feststellung für und die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und für die Wahl der Mitglieder jedes Personalgruppenausschusses jeweils gesondert durchzuführen ist. Die Ergebnisse sind dem Dienststellenwahlausschuss mitzuteilen. Haben weniger als 20 Wahlberechtigte ihre Stimmen für die Wahl des Dienststellenausschusses oder eines Personalgruppenausschusses abgegeben, hat die Sprengelwahlkommission diesedie Wahlkuverts ungeöffnet dem Dienststellenwahlausschuss zu übermitteln.

(2) Der Zentralwahlausschuss hat nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit unverzüglich dem zuständigen Dienststellenwahlausschuss die bei ihm rechtzeitig eingelangten und für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse vorgesehenen BriefumschlägeWahlkuverts der wahlberechtigten Briefwählerinnen und Briefwähler ungeöffnet in einem verschlossenen versiegelten Umschlag zu übermitteln. Auf dem Umschlag ist die Zahl der darin enthaltenen BriefumschlägeWahlkuverts zu vermerken. Der Erhalt ist vom Dienststellenwahlausschuss zu bestätigen. Falls keine an einen Dienststellenwahlausschuss zu übermittelnden BriefumschlägeWahlkuverts bei ihm eingelangt sind, hat der Zentralwahlausschuss dem jeweiligen Dienststellenwahlausschuss unverzüglich eine Leermeldung zu erstatten.

(3) Der Dienststellenwahlausschuss darf die Wahlkuverts erst öffnen, nachdem die Wahlkuverts der Briefwählerinnen und Briefwähler oder die Meldung gemäß Abs. 2 letzter Satz und – sofern für Dienststellen Sprengelwahlkommissionen eingerichtet sind (§ 15 Abs. 78) – die Meldungen gemäß Abs. 1 erster Satz aller Sprengelwahlkommissionen und die gemäß Abs. 1 letzter Satz zu übermittelnden Wahlkuverts bei ihm eingelangt sind.

(4) Der Dienststellenwahlausschuss hat – im Fall der Wahl der Mitglieder eines Personalgruppenausschusses jedoch nur, sofern ihm die Stimmen von mindestens 20 Wahlberechtigten für diesen Ausschuss vorliegen – die Summe der gemäß Abs. 5 ungültigen und der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen unter Einbeziehung der Ergebnisse gemäß Abs. 1 zweiter Satz festzustellen, wobei das Feststellungsverfahren für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und für die Wahl der Mitglieder jedes Personalgruppenausschusses jeweils gesondert durchzuführen ist. Der Dienststellenwahlausschuss hat sodann das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse dem zuständigen Hauptwahlausschuss mitzuteilen.

(5) Eine Stimme ist ungültig, wenn ein Wahlkuvert keinen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) enthält oder aus der Kennzeichnung dieses Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählerinnen- und Wählergruppe die Wählerin ihre bzw. der Wähler seine Stimme abgeben wollte. Dasselbe gilt sinngemäß für die Wahl der Mitglieder des Personalgruppenausschusses.

(6) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenden Mandate im Dienststellenausschuss (der Vertrauenspersonen) ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

1.

Die Summen der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.

2.

Als Wahlzahl gilt, wenn eine Vertrauensperson zu wählen ist, die größte, sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen, die zweitgrößte, sind drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen, die drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.

3.

Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.

(7) Jede Wählerinnen- und Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wählerinnen- und Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat haben, entscheidet das Los.

(8) Der Dienststellenwahlausschuss hat die Anzahl der auf die einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenden Mandate unverzüglich in der Dienststelle kundzumachen.

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