§ 7 Bgld. AWG 1993 Landes-Abfallwirtschaftsplan

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Zur Umsetzung der in diesem Gesetz vorgegebenen Ziele und Grundsätze (§ 4) hat die Landesregierung nach Anhörung des Burgenländischen Müllverbandes, der Interessenvertretungen der Gemeinden, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, der Wirtschaftskammer Burgenland, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Burgenland einen Landes-Abfallwirtschaftsplan unter Bedachtnahme auf die abfallwirtschaftliche Planung des Bundes zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Landesregierung hat neben der Bestandsaufnahme gemäß Abs. 2 Z 1 längstens alle fünfsechs Jahre zu prüfen, ob der Landes-Abfallwirtschaftsplan aufgrund einer wesentlichen Änderung der für die Abfallwirtschaftsplanung bedeutsamen Verhältnisse anzupassen ist. Erforderlichenfalls ist der Landes-Abfallwirtschaftsplan anzupassen.

(2) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan hat mindestens zu umfassen:

1.

eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft im Burgenland

2.

die aus § 4 abgeleiteten konkreten Vorgaben

a)

zur Reduzierung der Mengen und Schadstoffrachten der AbfälleSchadstoffgehalte und nachteiliger Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen,

b)

zur umweltgerechtenFörderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und volkswirtschaftlichen sinnvollender sonstigen Verwertung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf eine Ressourcenschonung,

c)

zur Behandlung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle;umweltgerechten und volkswirtschaftlichen zweckmäßigen Verwertung von Abfällen,

d)

zur Behandlung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle;

3.

die zu Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Landes;

4.

die Darstellung der anzustrebenden Organisation für die Sammlung, Beförderung und Behandlung als Abfall;

5.

einen oder mehrere Abfallbeseitigungsbereiche durch Festsetzung derjenigen Gemeinden, für die jeweils ein gemeinsames Abfallsammlungs- und Abfallbehandlungssystem zu errichten ist. Der Abfallbeseitigungsbereich kann bei Errichtung von Abfallsammelstellen aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in Abfallsammelgebiete untergliedert werden;

6.

für jeden Abfallbeseitigungsbereich den Standort der öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen sowie für jedes Abfallsammelgebiet den Standort der Abfallumladestationen. Hier ist vor allem das Prinzip der Nähe zu berücksichtigen.

(3) Die Festlegungen und Bezeichnungen gemäß Abs. 2 Z 2, 5 und 6 haben durch Verordnung zu erfolgen. Die Fläche der gemäß Abs. 2 Z 6 festzulegenden Standorte muß in Lageplänen parzellenscharf bezeichnet werden.

(4) Aus dem Landes-Abfallwirtschaftsplan erwachsen keine Rechtsansprüche; er ersetzt auch nicht die für die Errichtung oder den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage erforderlichen behördlichen Bewilligungen.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag jeweils anläßlich der Fortschreibung (Absatz 1) des Landes-Abfallwirtschaftsplanes über die auf Grund des Landes-Abfallwirtschaftsplanes getroffenen Maßnahmen zu berichten (Landes-Abfallwirtschaftsplan).

(6) Bei Vorliegen der sinngemäßen Voraussetzungen des § 10a Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung, sind der Landes-Abfallwirtschaftsplan und die Verordnung gemäß Abs. 3 vor Erlassung oder Änderung einer Umweltprüfung nach den §§ 10a bis 10g Burgenländisches Raumplanungsgesetz und dazu ergangenen Verordnungen der Landesregierung zu unterziehen. Der Entwurf des Landes-Abfallwirtschaftsplans ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung mindestens einen Monat zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und im Internet auf der Homepage des Landes Burgenland abrufbar zu halten.

(7) Der von der Landesregierung beschlossene Landes-Abfallwirtschaftsplan und die Verordnung gemäß Abs. 3 sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf der Homepage des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Amtsblatt für das Land Burgenland ist auf die Auflage beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und die Fundstelle im Internet hinzuweisen.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 01.02.2019

(1) Zur Umsetzung der in diesem Gesetz vorgegebenen Ziele und Grundsätze (§ 4) hat die Landesregierung nach Anhörung des Burgenländischen Müllverbandes, der Interessenvertretungen der Gemeinden, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, der Wirtschaftskammer Burgenland, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Burgenland einen Landes-Abfallwirtschaftsplan unter Bedachtnahme auf die abfallwirtschaftliche Planung des Bundes zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Landesregierung hat neben der Bestandsaufnahme gemäß Abs. 2 Z 1 längstens alle fünfsechs Jahre zu prüfen, ob der Landes-Abfallwirtschaftsplan aufgrund einer wesentlichen Änderung der für die Abfallwirtschaftsplanung bedeutsamen Verhältnisse anzupassen ist. Erforderlichenfalls ist der Landes-Abfallwirtschaftsplan anzupassen.

(2) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan hat mindestens zu umfassen:

1.

eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft im Burgenland

2.

die aus § 4 abgeleiteten konkreten Vorgaben

a)

zur Reduzierung der Mengen und Schadstoffrachten der AbfälleSchadstoffgehalte und nachteiliger Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen,

b)

zur umweltgerechtenFörderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und volkswirtschaftlichen sinnvollender sonstigen Verwertung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf eine Ressourcenschonung,

c)

zur Behandlung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle;umweltgerechten und volkswirtschaftlichen zweckmäßigen Verwertung von Abfällen,

d)

zur Behandlung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle;

3.

die zu Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Landes;

4.

die Darstellung der anzustrebenden Organisation für die Sammlung, Beförderung und Behandlung als Abfall;

5.

einen oder mehrere Abfallbeseitigungsbereiche durch Festsetzung derjenigen Gemeinden, für die jeweils ein gemeinsames Abfallsammlungs- und Abfallbehandlungssystem zu errichten ist. Der Abfallbeseitigungsbereich kann bei Errichtung von Abfallsammelstellen aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in Abfallsammelgebiete untergliedert werden;

6.

für jeden Abfallbeseitigungsbereich den Standort der öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen sowie für jedes Abfallsammelgebiet den Standort der Abfallumladestationen. Hier ist vor allem das Prinzip der Nähe zu berücksichtigen.

(3) Die Festlegungen und Bezeichnungen gemäß Abs. 2 Z 2, 5 und 6 haben durch Verordnung zu erfolgen. Die Fläche der gemäß Abs. 2 Z 6 festzulegenden Standorte muß in Lageplänen parzellenscharf bezeichnet werden.

(4) Aus dem Landes-Abfallwirtschaftsplan erwachsen keine Rechtsansprüche; er ersetzt auch nicht die für die Errichtung oder den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage erforderlichen behördlichen Bewilligungen.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag jeweils anläßlich der Fortschreibung (Absatz 1) des Landes-Abfallwirtschaftsplanes über die auf Grund des Landes-Abfallwirtschaftsplanes getroffenen Maßnahmen zu berichten (Landes-Abfallwirtschaftsplan).

(6) Bei Vorliegen der sinngemäßen Voraussetzungen des § 10a Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung, sind der Landes-Abfallwirtschaftsplan und die Verordnung gemäß Abs. 3 vor Erlassung oder Änderung einer Umweltprüfung nach den §§ 10a bis 10g Burgenländisches Raumplanungsgesetz und dazu ergangenen Verordnungen der Landesregierung zu unterziehen. Der Entwurf des Landes-Abfallwirtschaftsplans ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung mindestens einen Monat zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und im Internet auf der Homepage des Landes Burgenland abrufbar zu halten.

(7) Der von der Landesregierung beschlossene Landes-Abfallwirtschaftsplan und die Verordnung gemäß Abs. 3 sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf der Homepage des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Amtsblatt für das Land Burgenland ist auf die Auflage beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und die Fundstelle im Internet hinzuweisen.

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