§ 8 Bgld. AWG 1993

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2015 bis 31.12.9999
(1) Zur Beratung der Landesregierung bei der Vollziehung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Abfallwirtschaftsbeirat, im folgenden kurz Beirat genannt, einzurichten.

(2) Dem Beirat gehören an:

1. zwei von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellende Mitglieder,
2. zwei Mitglieder der Burgenländischen Landesregierung,
3. ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland,
4. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Burgenland,
5. ein Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer,
6. ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Burgenland,
7. zwei Vertreter des Burgenländischen Müllverbandes und
8. je ein Vertreter der Interessenvertretungen der Gemeinden.

(Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015)

(3) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung, im Falle des Abs. 2 Z 1, Z 3 bis 8 auf Vorschlag der genannten Rechtsträger zu bestellen. Im Falle des Abs. 2 Z 1 ist bei der Bestellung der Mitglieder darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zusammensetzung der zwei Mitglieder dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag entspricht.

(4) Für jedes Mitglied ist nach den Vorschriften des Abs. 3 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle tritt.

(5) Bei Bedarf können vom Beirat weitere Experten und Auskunftspersonen beigezogen werden.

(6) Das Nähere über die Geschäftsordnung des Beirates, insbesondere über die Einberufung, den Vorsitz und die Beschlußfassung, ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

Stand vor dem 28.07.2015

In Kraft vom 01.07.2000 bis 28.07.2015
(1) Zur Beratung der Landesregierung bei der Vollziehung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Abfallwirtschaftsbeirat, im folgenden kurz Beirat genannt, einzurichten.

(2) Dem Beirat gehören an:

1. zwei von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellende Mitglieder,
2. zwei Mitglieder der Burgenländischen Landesregierung,
3. ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland,
4. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Burgenland,
5. ein Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer,
6. ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Burgenland,
7. zwei Vertreter des Burgenländischen Müllverbandes und
8. je ein Vertreter der Interessenvertretungen der Gemeinden.

(Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015)

(3) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung, im Falle des Abs. 2 Z 1, Z 3 bis 8 auf Vorschlag der genannten Rechtsträger zu bestellen. Im Falle des Abs. 2 Z 1 ist bei der Bestellung der Mitglieder darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zusammensetzung der zwei Mitglieder dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag entspricht.

(4) Für jedes Mitglied ist nach den Vorschriften des Abs. 3 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle tritt.

(5) Bei Bedarf können vom Beirat weitere Experten und Auskunftspersonen beigezogen werden.

(6) Das Nähere über die Geschäftsordnung des Beirates, insbesondere über die Einberufung, den Vorsitz und die Beschlußfassung, ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

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