§ 44 W-PVG Personalvertretungsfonds

Wiener Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 43 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds der Hauptgruppe.

(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Hauptausschuss, welcher hierfür für die Dauer seiner Funktion eine Kassierin bzw. einen Kassier und für den Fall deren bzw. dessen Verhinderung eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter bestellen kann. Vertreterin bzw. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Hauptausschusses, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung ihre Stellvertreterin bzw. ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter.

(3) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 43 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.

(4) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat die Personalvertreterversammlungder Hauptausschuss drei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreter) auffür die Funktionsdauer des HauptausschussesDauer seiner Funktion zu bestellen. DieseFür jede Rechnungsprüferin bzw. jeden Rechnungsprüfer ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen. Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen in einer Dienststelle der Hauptgruppe gemäß § 13 Abs. 3 und 4 wählbar, dürfen jedoch nicht Personalvertreterinnen und Personalvertreter sein. Die drei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Sitzung abzuhalten. Die Funktion als Rechnungsprüferin bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) erlischt vor dem Ende der Funktionsdauer des Hauptausschusses durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Bestellbarkeit ausschließt, und durch Verzicht.

Stand vor dem 14.05.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 14.05.2014

(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 43 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds der Hauptgruppe.

(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Hauptausschuss, welcher hierfür für die Dauer seiner Funktion eine Kassierin bzw. einen Kassier und für den Fall deren bzw. dessen Verhinderung eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter bestellen kann. Vertreterin bzw. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Hauptausschusses, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung ihre Stellvertreterin bzw. ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter.

(3) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 43 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.

(4) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat die Personalvertreterversammlungder Hauptausschuss drei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreter) auffür die Funktionsdauer des HauptausschussesDauer seiner Funktion zu bestellen. DieseFür jede Rechnungsprüferin bzw. jeden Rechnungsprüfer ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen. Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen in einer Dienststelle der Hauptgruppe gemäß § 13 Abs. 3 und 4 wählbar, dürfen jedoch nicht Personalvertreterinnen und Personalvertreter sein. Die drei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Sitzung abzuhalten. Die Funktion als Rechnungsprüferin bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) erlischt vor dem Ende der Funktionsdauer des Hauptausschusses durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Bestellbarkeit ausschließt, und durch Verzicht.

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