§ 16 Bgld. AWG 1993 Anzahl und Art der Müllsammelgefäße, der Abfallbehälter,

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Anzahl und die Art der für ein Grundstück zu verwendenden Müllsammelgefäße und/oder Abfallbehälter hat der Verband unter Bedachtnahme auf die anfallende HaushaltsmüllmengeAbfallmenge und die sanitären Erfordernisse bescheidmäßig festzusetzen.

(2) Bei Änderung der Bedarfsverhältnisse ist der Eigentümer (Inhaber) verhalten, umgehend hievon dem Verband Mitteilung zu machen. Der Verband hat auch von Amts wegen diese Umstände wahrzunehmen.

(3) Die Anzahl der Abholungen ist entsprechend den Erfordernissen des § 4 durch Verordnung des Verbandes festzusetzen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Verband die Zahl der jährlichen Abholungen für einzelne Grundstücke mit Bescheid ändern.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 01.02.2019

(1) Die Anzahl und die Art der für ein Grundstück zu verwendenden Müllsammelgefäße und/oder Abfallbehälter hat der Verband unter Bedachtnahme auf die anfallende HaushaltsmüllmengeAbfallmenge und die sanitären Erfordernisse bescheidmäßig festzusetzen.

(2) Bei Änderung der Bedarfsverhältnisse ist der Eigentümer (Inhaber) verhalten, umgehend hievon dem Verband Mitteilung zu machen. Der Verband hat auch von Amts wegen diese Umstände wahrzunehmen.

(3) Die Anzahl der Abholungen ist entsprechend den Erfordernissen des § 4 durch Verordnung des Verbandes festzusetzen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Verband die Zahl der jährlichen Abholungen für einzelne Grundstücke mit Bescheid ändern.

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