§ 47 W-PVG

Wiener Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999

(1) Der gemeinderätlichen Personalkommission obliegt:

1.

die Vorberatung gemäß § 37 Abs. 2 bis 4 und § 39 Abs. 4 Z 2 dieses Gesetzes;

2.

die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1);

3.

die Prüfung von Beschwerden über die Verletzung der in §§ 39 bis 40 genannten Mitwirkungsrechte durch den Magistrat.

(2) In den Angelegenheiten der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung wird die gemeinderätliche Personalkommission von Amts wegen oder auf Antrag derjenigen bzw. desjenigen, die bzw. der eine Verletzung ihrer bzw. seiner Rechte behauptet, tätig. Sie hat dabei Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(3) Die gemeinderätliche Personalkommission hat den Zentralausschuß, einen Hauptausschuß, einen Personalgruppenausschuß oder einen Dienststellenausschuß aufzulösen oder die Vertrauenspersonen zu entheben, wenn das Organ der Personalvertretung wiederholt Gesetzesverletzungen begeht und die Auflösung bzw. Enthebung angedroht worden ist.

(4) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z 3 wird die gemeinderätliche Personalkommission auf Antrag des Zentralausschusses tätig, der sich wegen behaupteter Verletzung der in §§ 39 bis 40 genannten Mitwirkungsrechte innerhalb des letzten Jahres durch den Magistrat beschweren kann. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Zentralausschuss, der Leiterin bzw. dem Leiter jener Dienststelle im Sinn des § 3 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2007, in deren Bereich die Verletzung des Mitwirkungsrechts behauptet wurde, sowie der für die Dienststelle zuständigen amtsführenden Stadträtin bzw. dem zuständigen amtsführenden Stadtrat mitzuteilen. Sofern keine Zuständigkeit einer amtsführenden Stadträtin bzw. eines amtsführenden Stadtrates gegeben ist, hat die Mitteilung an die Magistratsdirektorin bzw. den Magistratsdirektor zu erfolgen.

(5) Kommt die gemeinderätliche Personalkommission zu der Ansicht, dass der Magistrat ein in §§ 39 bis 40 genanntes Mitwirkungsrecht verletzt hat, kann der Zentralausschuss binnen sechs Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung von der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle im Sinn des § 3 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, in deren Bereich die Verletzung des Mitwirkungsrechts erfolgt ist, eine schriftliche Stellungnahme verlangen, in der darzulegen ist

1.

welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine derartige Verletzung zu vermeiden und

2.

– wenn keine Maßnahmen gemäß Z 1 getroffen wurden – die Gründe dafür.

Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der Zentralausschuss verlangt hat, zu erfolgen.

(6) Die gemeinderätliche Personalkommission ist berechtigt, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches vom Magistrat und von den Organen der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1) und den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern (§ 44 Abs. 4) Berichte über bestimmte Angelegenheiten anzufordern und sich Akten zur Einsicht vorlegen zu lassen.

(7) Die gemeinderätliche Personalkommission ist beschlußfähig, wenn mindestens je ein Drittel der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin und der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer anwesend sind.

(8) Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten hat nur dann ein Stimmrecht in der gemeinderätlichen Personalkommission, wenn sie bzw. er als Vertreterin bzw. Vertreter der Dienstgeberin gewählt worden ist.

(9) Kommt es in den Fällen des Abs. 1 Z 1 zu keiner einhelligen Auffassung der anwesenden Stimmberechtigten, ist das Stimmverhalten der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin und der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Protokoll festzuhalten und am Beschlussbogen zu vermerken.

(10) Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

(11) Hat einem Beschluß der gemeinderätlichen Personalkommission ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, so ist dieses vom Magistrat durchzuführen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2020

(1) Der gemeinderätlichen Personalkommission obliegt:

1.

die Vorberatung gemäß § 37 Abs. 2 bis 4 und § 39 Abs. 4 Z 2 dieses Gesetzes;

2.

die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1);

3.

die Prüfung von Beschwerden über die Verletzung der in §§ 39 bis 40 genannten Mitwirkungsrechte durch den Magistrat.

(2) In den Angelegenheiten der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung wird die gemeinderätliche Personalkommission von Amts wegen oder auf Antrag derjenigen bzw. desjenigen, die bzw. der eine Verletzung ihrer bzw. seiner Rechte behauptet, tätig. Sie hat dabei Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(3) Die gemeinderätliche Personalkommission hat den Zentralausschuß, einen Hauptausschuß, einen Personalgruppenausschuß oder einen Dienststellenausschuß aufzulösen oder die Vertrauenspersonen zu entheben, wenn das Organ der Personalvertretung wiederholt Gesetzesverletzungen begeht und die Auflösung bzw. Enthebung angedroht worden ist.

(4) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z 3 wird die gemeinderätliche Personalkommission auf Antrag des Zentralausschusses tätig, der sich wegen behaupteter Verletzung der in §§ 39 bis 40 genannten Mitwirkungsrechte innerhalb des letzten Jahres durch den Magistrat beschweren kann. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Zentralausschuss, der Leiterin bzw. dem Leiter jener Dienststelle im Sinn des § 3 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2007, in deren Bereich die Verletzung des Mitwirkungsrechts behauptet wurde, sowie der für die Dienststelle zuständigen amtsführenden Stadträtin bzw. dem zuständigen amtsführenden Stadtrat mitzuteilen. Sofern keine Zuständigkeit einer amtsführenden Stadträtin bzw. eines amtsführenden Stadtrates gegeben ist, hat die Mitteilung an die Magistratsdirektorin bzw. den Magistratsdirektor zu erfolgen.

(5) Kommt die gemeinderätliche Personalkommission zu der Ansicht, dass der Magistrat ein in §§ 39 bis 40 genanntes Mitwirkungsrecht verletzt hat, kann der Zentralausschuss binnen sechs Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung von der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle im Sinn des § 3 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, in deren Bereich die Verletzung des Mitwirkungsrechts erfolgt ist, eine schriftliche Stellungnahme verlangen, in der darzulegen ist

1.

welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine derartige Verletzung zu vermeiden und

2.

– wenn keine Maßnahmen gemäß Z 1 getroffen wurden – die Gründe dafür.

Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der Zentralausschuss verlangt hat, zu erfolgen.

(6) Die gemeinderätliche Personalkommission ist berechtigt, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches vom Magistrat und von den Organen der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1) und den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern (§ 44 Abs. 4) Berichte über bestimmte Angelegenheiten anzufordern und sich Akten zur Einsicht vorlegen zu lassen.

(7) Die gemeinderätliche Personalkommission ist beschlußfähig, wenn mindestens je ein Drittel der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin und der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer anwesend sind.

(8) Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten hat nur dann ein Stimmrecht in der gemeinderätlichen Personalkommission, wenn sie bzw. er als Vertreterin bzw. Vertreter der Dienstgeberin gewählt worden ist.

(9) Kommt es in den Fällen des Abs. 1 Z 1 zu keiner einhelligen Auffassung der anwesenden Stimmberechtigten, ist das Stimmverhalten der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin und der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Protokoll festzuhalten und am Beschlussbogen zu vermerken.

(10) Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

(11) Hat einem Beschluß der gemeinderätlichen Personalkommission ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, so ist dieses vom Magistrat durchzuführen.

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