§ 14 T-RDG Verarbeitung personenbezogener Daten

Rettungsdienstgesetz 2009, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die zentrale Landesleitstelle ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz- Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Die Rettungseinrichtung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.

(4) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz- Grundverordnung im Rahmen seines Aufgabenbereiches nach diesem Gesetz.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihrihm obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

von Meldungslegern: Identifikationsdaten, Einsatzcode, Rückrufnummer, Aufenthaltsort, Einsatzort und Grund der Meldungslegung,

b)

von Verletzten, Kranken und sonst Hilfsbedürftigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Einsatzcode, Aufenthaltsort, Einsatzort und Einsatzzielort, Unfallmechanismen, Gesundheitsdaten in Bezug auf medizinische Versorgung, Durchführung von Transporten und empfangene Leistungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Tarifinformationen in Bezug auf Leistungsabrechnung, verrechnete Leistungen,

Identifikationsdaten, Adressdaten, Einsatzcode, Aufenthaltsort, Einsatzort und Einsatzzielort, Unfallmechanismen, Gesundheitsdaten in Bezug auf medizinische Versorgung, Durchführung von Transporten und empfangene Leistungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Tarifinformationen in Bezug auf Leistungsabrechnung, verrechnete Leistungen,

c)

von Einsatzkräften: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Einsatzcode, Funktion und fachliche Qualifikation, Verfügbarkeit, Einsatzmöglichkeiten, Gefahrenhinweise und Protokolleinträge zum Einsatzverlauf,

d)

von Rettungseinrichtungen sowie von Krankenanstalten oder Notärzten im Sinn des § 3 Abs. 5: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, vertragsbezogene Daten und erbrachte Leistungen.

(26) Die zentrale Landesleitstelle, die Rettungseinrichtungen sowie die Krankenanstalten oder Notärzte im Sinn des § 3 Abs. 5 dürfen DatenDer nach Abs. 1 lit. a bis c im Rahmen eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, verwenden. Die zentrale Landesleitstelle als Betreiberin des Informationsverbundsystems hat sicherzustellen, dass für jede Rettungseinrichtung sowie für jede Krankenanstalt und für jeden Notarzt im Sinn des § 3 Abs. 5 ein Bereich für die ihn bzw. sie betreffenden Rettungseinsätze eingerichtet und von diesen jeweils nur auf den für sie eingerichteten Bereich zugegriffen wird.

(3) Die zentrale LandesleitstelleVerantwortliche darf Daten nach Abs. 15 lit. a bis c an den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, das Amt der Tiroler Landesregierung, an Rettungseinrichtungen, Krankenanstalten, Notärzte oder Sicherheitsbehörden übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben, die diesen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rettungseinsätzen obliegen, jeweils erforderlich sind.

(47) Die zentrale Landesleitstelle, die Rettungseinrichtungen sowie die Krankenanstalten oder Notärzte im Sinn des § 3 Abs. 5 haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Maßnahmen zu treffenDer nach Abs. Andere Rechtsvorschriften über die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen bleiben unberührt.

(5) Zugriffe auf2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 1 durch5 lit. a bis d verarbeiten, sofern die zentrale LandesleitstelleAufgaben nach § 3 Abs. 1 selbst besorgt werden, die Rettungseinrichtungen sowie die Krankenanstalten oder Notärzte im Sinn des § 3 Abs. 5 dürfen nur in indirekt personenbezogener Form erfolgen, sobald der Personenbezugund diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegendenAufgaben jeweils erforderlich sind.

(8) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis d an Krankenanstalten, Notärzte, Träger der Sozialversicherung, private Versicherungen, oder sonstige öffentliche Stellen, Rechtsträger und Unternehmen übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben, die diesen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rettungseinsätzen obliegen, jeweils erforderlich sind.

(9) Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 5 lit. a bis d verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 5, insbesondere für die Überprüfung der Einhaltung von Leistungsvorgaben, für die Überprüfung von Jahresabschlüssen, sowie für die Abrechnung und Weiterverrechnung von erbrachten Leistungen, jeweils erforderlich sind.

(10) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis d an den jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung, private Versicherungen, Krankenanstalten, oder sonstige öffentliche Stellen, Rechtsträger und Unternehmen übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 5 jeweils erforderlich sind.

(11) Der nach Abs. 3 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis d an das Amt der Tiroler Landesregierung, den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, den jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung, private Versicherungen, Krankenanstalten, oder sonstige öffentliche Stellen, Rechtsträger oder Unternehmen übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung oder die Überprüfung einer Verpflichtung aus einem Vertrag nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 5 jeweils erforderlich sind.

(12) Der nach Abs. 4 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis d verarbeiten, sofern diese Daten für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben nicht mehrjeweils erforderlich ist. Zugriffe auf Daten zum Zweck des internen Qualitätsmanagements dürfen nur in nicht personenbezogener Form erfolgensind.

(13) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(14) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.2018

(1) Die zentrale Landesleitstelle ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz- Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Die Rettungseinrichtung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.

(4) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz- Grundverordnung im Rahmen seines Aufgabenbereiches nach diesem Gesetz.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihrihm obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

von Meldungslegern: Identifikationsdaten, Einsatzcode, Rückrufnummer, Aufenthaltsort, Einsatzort und Grund der Meldungslegung,

b)

von Verletzten, Kranken und sonst Hilfsbedürftigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Einsatzcode, Aufenthaltsort, Einsatzort und Einsatzzielort, Unfallmechanismen, Gesundheitsdaten in Bezug auf medizinische Versorgung, Durchführung von Transporten und empfangene Leistungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Tarifinformationen in Bezug auf Leistungsabrechnung, verrechnete Leistungen,

Identifikationsdaten, Adressdaten, Einsatzcode, Aufenthaltsort, Einsatzort und Einsatzzielort, Unfallmechanismen, Gesundheitsdaten in Bezug auf medizinische Versorgung, Durchführung von Transporten und empfangene Leistungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Tarifinformationen in Bezug auf Leistungsabrechnung, verrechnete Leistungen,

c)

von Einsatzkräften: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Einsatzcode, Funktion und fachliche Qualifikation, Verfügbarkeit, Einsatzmöglichkeiten, Gefahrenhinweise und Protokolleinträge zum Einsatzverlauf,

d)

von Rettungseinrichtungen sowie von Krankenanstalten oder Notärzten im Sinn des § 3 Abs. 5: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, vertragsbezogene Daten und erbrachte Leistungen.

(26) Die zentrale Landesleitstelle, die Rettungseinrichtungen sowie die Krankenanstalten oder Notärzte im Sinn des § 3 Abs. 5 dürfen DatenDer nach Abs. 1 lit. a bis c im Rahmen eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, verwenden. Die zentrale Landesleitstelle als Betreiberin des Informationsverbundsystems hat sicherzustellen, dass für jede Rettungseinrichtung sowie für jede Krankenanstalt und für jeden Notarzt im Sinn des § 3 Abs. 5 ein Bereich für die ihn bzw. sie betreffenden Rettungseinsätze eingerichtet und von diesen jeweils nur auf den für sie eingerichteten Bereich zugegriffen wird.

(3) Die zentrale LandesleitstelleVerantwortliche darf Daten nach Abs. 15 lit. a bis c an den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, das Amt der Tiroler Landesregierung, an Rettungseinrichtungen, Krankenanstalten, Notärzte oder Sicherheitsbehörden übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben, die diesen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rettungseinsätzen obliegen, jeweils erforderlich sind.

(47) Die zentrale Landesleitstelle, die Rettungseinrichtungen sowie die Krankenanstalten oder Notärzte im Sinn des § 3 Abs. 5 haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Maßnahmen zu treffenDer nach Abs. Andere Rechtsvorschriften über die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen bleiben unberührt.

(5) Zugriffe auf2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 1 durch5 lit. a bis d verarbeiten, sofern die zentrale LandesleitstelleAufgaben nach § 3 Abs. 1 selbst besorgt werden, die Rettungseinrichtungen sowie die Krankenanstalten oder Notärzte im Sinn des § 3 Abs. 5 dürfen nur in indirekt personenbezogener Form erfolgen, sobald der Personenbezugund diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegendenAufgaben jeweils erforderlich sind.

(8) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis d an Krankenanstalten, Notärzte, Träger der Sozialversicherung, private Versicherungen, oder sonstige öffentliche Stellen, Rechtsträger und Unternehmen übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben, die diesen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rettungseinsätzen obliegen, jeweils erforderlich sind.

(9) Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 5 lit. a bis d verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 5, insbesondere für die Überprüfung der Einhaltung von Leistungsvorgaben, für die Überprüfung von Jahresabschlüssen, sowie für die Abrechnung und Weiterverrechnung von erbrachten Leistungen, jeweils erforderlich sind.

(10) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis d an den jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung, private Versicherungen, Krankenanstalten, oder sonstige öffentliche Stellen, Rechtsträger und Unternehmen übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 5 jeweils erforderlich sind.

(11) Der nach Abs. 3 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis d an das Amt der Tiroler Landesregierung, den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, den jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung, private Versicherungen, Krankenanstalten, oder sonstige öffentliche Stellen, Rechtsträger oder Unternehmen übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung oder die Überprüfung einer Verpflichtung aus einem Vertrag nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 5 jeweils erforderlich sind.

(12) Der nach Abs. 4 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis d verarbeiten, sofern diese Daten für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben nicht mehrjeweils erforderlich ist. Zugriffe auf Daten zum Zweck des internen Qualitätsmanagements dürfen nur in nicht personenbezogener Form erfolgensind.

(13) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(14) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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