§ 22 Bgld. AWG 1993 Bewilligungspflicht, Untersagung sowie Aufträge

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Um die Bewilligung einer Übernahme der gemäß § 21 Abs. 4 beabsichtigten Behandlung ist beim Verband schriftlich anzusuchen.

(2) Das Ansuchen hat die genaue Art des zu beseitigenden Abfalls, die Art seiner Sammlung und Beförderung sowie die Art und Weise seiner die Umwelt nicht beeinträchtigenden Behandlung anzugeben. Bei Bedarf sind dem Ansuchen analytische Untersuchungen (z. B. Gesamtgehalt, Eluatuntersuchung, Zusammensetzung) anzuschließen.

(3) Der Verband hat dem Bewilligungswerber, unbeschadet der nach anderen Gesetzen erfolgten Regelungen, bescheidmäßig die notwendigen Maßnahmen für die Sammlung, Beförderung und Behandlung der betrieblichen Abfälle in einer der Bestimmungen der §§ 4 und 10 entsprechenden Art und Weise vorzuschreiben.

(4) Mit der Sammlung, Beförderung und Behandlung von betrieblichen Abfällen darf erst nach erteilter Bewilligung begonnen werden.

(5) Über ein Ansuchen im Sinne des Abs. 1 und 2 hat der Verband binnen zwei Wochen zu entscheiden; wird diese Frist nicht eingehalten, so kann nach Ablauf der Frist mit der Sammlung, Beförderung und Behandlung begonnen werden.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 01.02.2019

(1) Um die Bewilligung einer Übernahme der gemäß § 21 Abs. 4 beabsichtigten Behandlung ist beim Verband schriftlich anzusuchen.

(2) Das Ansuchen hat die genaue Art des zu beseitigenden Abfalls, die Art seiner Sammlung und Beförderung sowie die Art und Weise seiner die Umwelt nicht beeinträchtigenden Behandlung anzugeben. Bei Bedarf sind dem Ansuchen analytische Untersuchungen (z. B. Gesamtgehalt, Eluatuntersuchung, Zusammensetzung) anzuschließen.

(3) Der Verband hat dem Bewilligungswerber, unbeschadet der nach anderen Gesetzen erfolgten Regelungen, bescheidmäßig die notwendigen Maßnahmen für die Sammlung, Beförderung und Behandlung der betrieblichen Abfälle in einer der Bestimmungen der §§ 4 und 10 entsprechenden Art und Weise vorzuschreiben.

(4) Mit der Sammlung, Beförderung und Behandlung von betrieblichen Abfällen darf erst nach erteilter Bewilligung begonnen werden.

(5) Über ein Ansuchen im Sinne des Abs. 1 und 2 hat der Verband binnen zwei Wochen zu entscheiden; wird diese Frist nicht eingehalten, so kann nach Ablauf der Frist mit der Sammlung, Beförderung und Behandlung begonnen werden.

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