§ 3 T-KAP 2009 (weggefallen)

Tiroler Krankenanstaltenplan 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2019 bis 31.12.9999
§ 3

Großgeräte

(1) Medizinisch-technische Großgeräte sind CT, MR, COR, ECT, STR sowie PET. In der Anlage§ 3 wird die höchstzulässige Anzahl an medizinischT-technischen Großgeräten für die einzelnen Krankenanstalten festgelegt.

(2) Großgeräte in Universitätskliniken, die ausschließlich der universitären Lehre und Forschung dienen, sind vom Tiroler KrankenanstaltenplanKAP 2009 nicht erfasstseit 10.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2019

In Kraft vom 06.11.2009 bis 10.12.2019
§ 3

Großgeräte

(1) Medizinisch-technische Großgeräte sind CT, MR, COR, ECT, STR sowie PET. In der Anlage§ 3 wird die höchstzulässige Anzahl an medizinischT-technischen Großgeräten für die einzelnen Krankenanstalten festgelegt.

(2) Großgeräte in Universitätskliniken, die ausschließlich der universitären Lehre und Forschung dienen, sind vom Tiroler KrankenanstaltenplanKAP 2009 nicht erfasstseit 10.12.2019 weggefallen.

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