§ 7 T-KAP 2009 (weggefallen)

Tiroler Krankenanstaltenplan 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2019 bis 31.12.9999
§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft§ 7 T-KAP 2009 seit 10.12.2019 weggefallen. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der der Tiroler Krankenanstaltenplan 2003 erlassen wird, LGBl. Nr. 1/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 64/2008, außer Kraft.

(2) Fondskrankenanstalten haben die Vorgaben der Qualitätskriterien (§ 5) und die Festlegungen der Leistungsmatrix (§ 6) bis spätestens 31. Dezember 2011 zu erfüllen.

Stand vor dem 10.12.2019

In Kraft vom 06.11.2009 bis 10.12.2019
§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft§ 7 T-KAP 2009 seit 10.12.2019 weggefallen. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der der Tiroler Krankenanstaltenplan 2003 erlassen wird, LGBl. Nr. 1/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 64/2008, außer Kraft.

(2) Fondskrankenanstalten haben die Vorgaben der Qualitätskriterien (§ 5) und die Festlegungen der Leistungsmatrix (§ 6) bis spätestens 31. Dezember 2011 zu erfüllen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten