§ 4 TTZVO 2009 (weggefallen)

Tiroler Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2020 bis 31.12.9999
(1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z 10 TTZG 2008 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen4 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als

1.

Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 4 TTZG 2008) oder

2.

Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 5 TTZG 2008) unter Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a TTZG 2008 zu treffen.

(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.

Diese Festlegungen sind zu gliedern in:

1.

Zuchtziel (§ 6),

2.

Zuchtmethode (§ 7),

3.

Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 8 bis 12),

4.

Leistungsprüfung (§ 13),

5.

Zuchtwertschätzung (§ 14),

6.

Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 15),

7.

Erfolgskontrolle (§ 16),

8.

Prüfeinsatz, soweit vorgesehen (§ 17).

Stand vor dem 20.02.2020

In Kraft vom 13.11.2009 bis 20.02.2020
(1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z 10 TTZG 2008 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen4 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als

1.

Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 4 TTZG 2008) oder

2.

Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 5 TTZG 2008) unter Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a TTZG 2008 zu treffen.

(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.

Diese Festlegungen sind zu gliedern in:

1.

Zuchtziel (§ 6),

2.

Zuchtmethode (§ 7),

3.

Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 8 bis 12),

4.

Leistungsprüfung (§ 13),

5.

Zuchtwertschätzung (§ 14),

6.

Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 15),

7.

Erfolgskontrolle (§ 16),

8.

Prüfeinsatz, soweit vorgesehen (§ 17).

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