§ 39 Oö. FWG 2015

Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten obliegt:

1.

die Vertretung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands nach außen;

2.

die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 14;

3.

das Vorschlagsrecht für die provisorische Bestellung von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos, einer Bezirks- oder einer Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder eines Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;

4.

die Funktionsenthebung eines gewählten Mitglieds des Feuerwehrkommandos, einer Bezirks- oder einer Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder eines Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;

5.

die Erlassung allgemeiner Befehle;

6.

die Vorsitzführung in der Landes-Feuerwehrleitung und beim Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag;

7.

die Leitung des Landes-Feuerwehrkommandos;

8.

die Bestellung und Abberufung von Hilfsorganen gemäß § 45 Abs. 2 und 3 sowie das Vorschlagsrecht für die Bestellung bzw. Abberufung von Hilfsorganen gemäß § 45 Abs. 1;

9.

die Durchführung aller übrigen Aufgaben des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, die nicht durch dieses Landesgesetz oder die Dienstordnung ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

(2) Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten vertritt diese bzw. diesen im Verhinderungsfall. Ihr bzw. ihm obliegt zudem die Durchführung der ihr bzw. ihm durch dieses Landesgesetz ausdrücklich und der ihr bzw. ihm von der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Landes-Feuerwehrkommandanten generell oder speziell übertragenen Aufgaben. Sie bzw. er ist an die Weisungen der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten gebunden.

(3) Die Landesregierung hat die Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten als Wahlberechtigte zur Wahl der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Wahl bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Landesregierung. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die Wahl den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht.

(4) Wählbar ist jedes Mitglied einer öffentlichen Feuerwehr, das bereits durch mindestens insgesamt fünf Jahre Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant, Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandant gewesen ist. Bewerberinnen bzw. Bewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn die Landes-Feuerwehrleitung vor der Wahl ihrer Bewerbung zustimmt. Die Zustimmung darf nur im Einzelfall erfolgen und überdies nur dann, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber glaubhaft macht, dass sie bzw. er die für die Ausübung der Funktion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise erworben hat.

(5) Nähere Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

  1. (1)Absatz eins,Der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten obliegt:
    1. 1.Ziffer einsdie Vertretung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands nach außen;
    2. 2.Ziffer 2die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 14;die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des Paragraph 14,;
    3. 3.Ziffer 3das Vorschlagsrecht für die provisorische Bestellung von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos, einer Bezirks- oder einer Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder eines Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;
    4. 4.Ziffer 4die Suspendierung einer Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;
    5. 5.Ziffer 5die Funktionsenthebung eines gewählten Mitglieds des Feuerwehrkommandos, einer Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;
    6. 6.Ziffer 6die Erlassung allgemeiner Befehle;
    7. 7.Ziffer 7die Vorsitzführung in der Landes-Feuerwehrleitung und beim Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag;
    8. 8.Ziffer 8die Leitung des Landes-Feuerwehrkommandos;
    9. 9.Ziffer 9die Bestellung und Enthebung von Hilfsorganen gemäß § 45 Abs. 2 und 3 sowie das Vorschlagsrecht für die Bestellung und die Enthebung von Hilfsorganen gemäß § 45 Abs. 1;die Bestellung und Enthebung von Hilfsorganen gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und 3 sowie das Vorschlagsrecht für die Bestellung und die Enthebung von Hilfsorganen gemäß Paragraph 45, Absatz eins,;
    10. 10.Ziffer 10die Durchführung aller übrigen Aufgaben des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, die nicht durch dieses Landesgesetz oder die Dienstordnung ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
    (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2026,)
  2. (2)Absatz 2,Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten vertritt diese bzw. diesen im Verhinderungsfall. Ihr bzw. ihm obliegt zudem die Durchführung der ihr bzw. ihm durch dieses Landesgesetz ausdrücklich und der ihr bzw. ihm von der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Landes-Feuerwehrkommandanten generell oder speziell übertragenen Aufgaben. Sie bzw. er ist an die Weisungen der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten gebunden.
  3. (3)Absatz 3,Die Landesregierung hat die Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten als Wahlberechtigte zur Wahl der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Wahl bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Landesregierung. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die Wahl den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht.
  4. (4)Absatz 4,Wählbar ist jedes Mitglied einer öffentlichen Feuerwehr, das bereits durch mindestens insgesamt fünf Jahre Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant, Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandant gewesen ist. Bewerberinnen bzw. Bewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn die Landes-Feuerwehrleitung vor der Wahl ihrer Bewerbung zustimmt. Die Zustimmung darf nur im Einzelfall erfolgen und überdies nur dann, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber glaubhaft macht, dass sie bzw. er die für die Ausübung der Funktion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise erworben hat.
  5. (5)Absatz 5,Nähere Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2026
(1) Der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten obliegt:

1.

die Vertretung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands nach außen;

2.

die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 14;

3.

das Vorschlagsrecht für die provisorische Bestellung von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos, einer Bezirks- oder einer Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder eines Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;

4.

die Funktionsenthebung eines gewählten Mitglieds des Feuerwehrkommandos, einer Bezirks- oder einer Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder eines Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;

5.

die Erlassung allgemeiner Befehle;

6.

die Vorsitzführung in der Landes-Feuerwehrleitung und beim Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag;

7.

die Leitung des Landes-Feuerwehrkommandos;

8.

die Bestellung und Abberufung von Hilfsorganen gemäß § 45 Abs. 2 und 3 sowie das Vorschlagsrecht für die Bestellung bzw. Abberufung von Hilfsorganen gemäß § 45 Abs. 1;

9.

die Durchführung aller übrigen Aufgaben des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, die nicht durch dieses Landesgesetz oder die Dienstordnung ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

(2) Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten vertritt diese bzw. diesen im Verhinderungsfall. Ihr bzw. ihm obliegt zudem die Durchführung der ihr bzw. ihm durch dieses Landesgesetz ausdrücklich und der ihr bzw. ihm von der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Landes-Feuerwehrkommandanten generell oder speziell übertragenen Aufgaben. Sie bzw. er ist an die Weisungen der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten gebunden.

(3) Die Landesregierung hat die Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten als Wahlberechtigte zur Wahl der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Wahl bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Landesregierung. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die Wahl den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht.

(4) Wählbar ist jedes Mitglied einer öffentlichen Feuerwehr, das bereits durch mindestens insgesamt fünf Jahre Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant, Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandant gewesen ist. Bewerberinnen bzw. Bewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn die Landes-Feuerwehrleitung vor der Wahl ihrer Bewerbung zustimmt. Die Zustimmung darf nur im Einzelfall erfolgen und überdies nur dann, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber glaubhaft macht, dass sie bzw. er die für die Ausübung der Funktion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise erworben hat.

(5) Nähere Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

  1. (1)Absatz eins,Der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten obliegt:
    1. 1.Ziffer einsdie Vertretung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands nach außen;
    2. 2.Ziffer 2die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 14;die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des Paragraph 14,;
    3. 3.Ziffer 3das Vorschlagsrecht für die provisorische Bestellung von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos, einer Bezirks- oder einer Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder eines Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;
    4. 4.Ziffer 4die Suspendierung einer Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;
    5. 5.Ziffer 5die Funktionsenthebung eines gewählten Mitglieds des Feuerwehrkommandos, einer Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;
    6. 6.Ziffer 6die Erlassung allgemeiner Befehle;
    7. 7.Ziffer 7die Vorsitzführung in der Landes-Feuerwehrleitung und beim Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag;
    8. 8.Ziffer 8die Leitung des Landes-Feuerwehrkommandos;
    9. 9.Ziffer 9die Bestellung und Enthebung von Hilfsorganen gemäß § 45 Abs. 2 und 3 sowie das Vorschlagsrecht für die Bestellung und die Enthebung von Hilfsorganen gemäß § 45 Abs. 1;die Bestellung und Enthebung von Hilfsorganen gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und 3 sowie das Vorschlagsrecht für die Bestellung und die Enthebung von Hilfsorganen gemäß Paragraph 45, Absatz eins,;
    10. 10.Ziffer 10die Durchführung aller übrigen Aufgaben des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, die nicht durch dieses Landesgesetz oder die Dienstordnung ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
    (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2026,)
  2. (2)Absatz 2,Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten vertritt diese bzw. diesen im Verhinderungsfall. Ihr bzw. ihm obliegt zudem die Durchführung der ihr bzw. ihm durch dieses Landesgesetz ausdrücklich und der ihr bzw. ihm von der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Landes-Feuerwehrkommandanten generell oder speziell übertragenen Aufgaben. Sie bzw. er ist an die Weisungen der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten gebunden.
  3. (3)Absatz 3,Die Landesregierung hat die Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten als Wahlberechtigte zur Wahl der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Wahl bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Landesregierung. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die Wahl den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht.
  4. (4)Absatz 4,Wählbar ist jedes Mitglied einer öffentlichen Feuerwehr, das bereits durch mindestens insgesamt fünf Jahre Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant, Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandant gewesen ist. Bewerberinnen bzw. Bewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn die Landes-Feuerwehrleitung vor der Wahl ihrer Bewerbung zustimmt. Die Zustimmung darf nur im Einzelfall erfolgen und überdies nur dann, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber glaubhaft macht, dass sie bzw. er die für die Ausübung der Funktion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise erworben hat.
  5. (5)Absatz 5,Nähere Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

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