Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(2) Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten vertritt diese bzw. diesen im Verhinderungsfall. Ihr bzw. ihm obliegt zudem die Durchführung der ihr bzw. ihm durch dieses Landesgesetz ausdrücklich und der ihr bzw. ihm von der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Landes-Feuerwehrkommandanten generell oder speziell übertragenen Aufgaben. Sie bzw. er ist an die Weisungen der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten gebunden.
(3) Die Landesregierung hat die Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten als Wahlberechtigte zur Wahl der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Wahl bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Landesregierung. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die Wahl den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht.
(4) Wählbar ist jedes Mitglied einer öffentlichen Feuerwehr, das bereits durch mindestens insgesamt fünf Jahre Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant, Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandant gewesen ist. Bewerberinnen bzw. Bewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn die Landes-Feuerwehrleitung vor der Wahl ihrer Bewerbung zustimmt. Die Zustimmung darf nur im Einzelfall erfolgen und überdies nur dann, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber glaubhaft macht, dass sie bzw. er die für die Ausübung der Funktion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise erworben hat.
(5) Nähere Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(2) Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten vertritt diese bzw. diesen im Verhinderungsfall. Ihr bzw. ihm obliegt zudem die Durchführung der ihr bzw. ihm durch dieses Landesgesetz ausdrücklich und der ihr bzw. ihm von der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Landes-Feuerwehrkommandanten generell oder speziell übertragenen Aufgaben. Sie bzw. er ist an die Weisungen der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten gebunden.
(3) Die Landesregierung hat die Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten als Wahlberechtigte zur Wahl der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Wahl bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Landesregierung. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die Wahl den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht.
(4) Wählbar ist jedes Mitglied einer öffentlichen Feuerwehr, das bereits durch mindestens insgesamt fünf Jahre Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant, Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandant gewesen ist. Bewerberinnen bzw. Bewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn die Landes-Feuerwehrleitung vor der Wahl ihrer Bewerbung zustimmt. Die Zustimmung darf nur im Einzelfall erfolgen und überdies nur dann, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber glaubhaft macht, dass sie bzw. er die für die Ausübung der Funktion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise erworben hat.
(5) Nähere Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.